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BSG, Beschluss vom 02.08.2017 - 14 AS 89/17
Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Begriff der Abweichung Formgerechte Darlegung einer Divergenz Behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall
1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG oder des BVerfG abweicht.
2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG oder das BVerfG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt.
3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen.
5. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG oder dem BVerfG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG oder des BVerfG abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 25.01.2017 L 9 AS 459/15 , SG Darmstadt 29.04.2015 S 17 AS 737/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2017 - L 9 AS 459/15 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: