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BSG, Beschluss vom 03.08.2017 - 2 U 5/17
Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Rüge des Übergehens eines Beweisantrags Warnfunktion eines Beweisantrages Anhörungsmitteilung
1. Beteiligte, die im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten waren, können mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nur gehört werden, wenn sie einen derartigen Beweisantrag - im hier maßgeblichen Sinne der ZPO - nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG) erstmals stellen, wiederholen oder nochmals ausdrücklich in Bezug nehmen und damit aufrechterhalten.
2. Ohne eine solche förmliche Antragstellung ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie ihr ursprüngliches Beweisverlangen nicht mehr weiterverfolgen, sondern fallengelassen haben.
3. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Beweisantrag einerseits Warnfunktion, weil er der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisiert, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält, und andererseits Beweis- und Klarstellungsfunktion, weil er dem Rechtsmittelgericht ohne gesonderte Ermittlung die Feststellung erlaubt, welche Anträge nach dem Ergebnis des Sach- und Streitstands und der Auffassung eines Beteiligten noch zu behandeln gewesen sind.
4. Die Anhörungspflicht gemäß § 153 Abs. 4 S. 2 SGG gebietet es, einen Berufungskläger unmissverständlich über die Absicht des Gerichts zu informieren, ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren zu ihren Ungunsten zu entscheiden, weil die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten werde.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 295 Abs. 1
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 16.12.2016 L 3 U 58/14 , SG Wiesbaden 26.06.2012 S 19 U 163/10
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. W F, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

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