Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Insolvenzgeld als Einkommen
Gründe:
I
Streitig ist, ob das der Klägerin für den Zeitraum vom 1.12.2003 bis zum 31.12.2003 gewährte und am 18.1.2005 ihrem Konto
gutgeschriebene Insolvenzgeld (InsG) bei der Berechnung des Arbeitslosengelds (Alg) II für den Monat Januar 2005 zu berücksichtigen
ist.
Die Klägerin stand zuletzt im Dezember 2003 in einem Arbeitsverhältnis, das wegen Insolvenz des Arbeitgebers endete. Anschließend
bezog sie bis zum 25.12.2004 Alg als Versicherungsleistung und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Auf den
am 29.1.2004 gestellten Antrag bewilligte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Bescheid vom 13.1.2005 InsG in Höhe von 917,41
Euro, das am 18.1.2005 auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurde.
Die Klägerin beantragte am 28.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie sei bedürftig, weil
ihr Girokonto ein Soll in Höhe von 2 220,44 Euro aufweise. Der Beklagte lehnte den Antrag für Januar 2005 ab. Der monatliche
Gesamtbedarf betrage 703,74 Euro. Darauf sei das erzielte InsG abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro anzurechnen
(Bescheid vom 15.2.2005; Widerspruchsbescheid vom 28.6.2005). Für die Zeit ab 1.2.2005 bewilligte der Beklagte Leistungen
in Höhe von 703,40 Euro monatlich.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.2.2006). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen und ausgeführt, sie sei im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen, weil ihr Lebensunterhalt aus zu
berücksichtigendem Einkommen gesichert gewesen sei. Das der Klägerin im Januar 2005 zugeflossene Einkommen sei nach den Grundsätzen
der Zuflusstheorie als Einkommen zu berücksichtigen. Unerheblich sei, dass das InsG als Lohnersatz für einen bestimmten bereits
abgelaufenen Zeitraum habe dienen sollen. Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen sei allein deren bedarfsbezogene
Verwendungsmöglichkeit. Das InsG sei als einmalige Einnahme von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem es zugeflossen sei.
Die Berücksichtigung eines Einkommens von 887,41 Euro führe dazu, dass der Bedarf im Januar 2005 vollständig gedeckt werde
(Urteil vom 6.3.2008).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 11, 12 SGB II und des Art
3 GG. Sie ist der Auffassung, mit der Zahlung des InsG sei lediglich ein Ausgleich ihres geminderten Vermögens erfolgt. Die Zahlung
des InsG im Januar 2005 falle deshalb nicht in den Bereich des Einkommens, sondern in den Bereich des Vermögens. Es komme
hinzu, dass die Verzögerung weder in ihrem Ermessen stehe, noch es auf Grund ihres Verschuldens zu einer erheblichen zeitlichen
Verzögerung des Vermögenszuflusses gekommen sei. Hierin liege eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art
3 GG, da sie durch Umstände, die nicht in ihren Verantwortungsbereich fielen, schlechter gestellt werde als Personen, die das
Glück gehabt hätten, dass die Behörde den Antrag schneller bearbeitet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6.3.2008 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24.2.2006
sowie den Bescheid des Beklagten vom 15.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2005 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Januar 2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung an das LSG begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Bescheid vom 15.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2006,
mit dem der Beklagte eine Leistungsgewährung für Januar 2005 abgelehnt hatte. Nicht angefochten ist hingegen die Leistungsbewilligung
ab Februar 2006.
Nach den Feststellungen des LSG, gegen die von den Beteiligten Einwände nicht erhoben werden, noch sonst ersichtlich sind,
beträgt der Bedarf der Klägerin, die die Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllt, im Monat Januar 2005 insgesamt 703,74 Euro.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, in welchem Umfang die Klägerin im streitigen
Zeitraum hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II gewesen ist. Nach § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist
hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin hat im Januar 2005 InsG als Einkommen
erzielt, das ihrem Bedarf gegenüberzustellen ist.
Das der Klägerin nach der Feststellung des LSG am 18.1.2005 auf ihrem Konto gutgeschriebene InsG ist als Einkommen bei der
Berechnung des Alg II zu berücksichtigen. Der Senat folgt der Auffassung der Klägerin nicht, das InsG sei als Vermögen zu
behandeln. Nach der von beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate in ständiger Rechtsprechung vertretenen
Zuflusstheorie (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R und Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 14/07 R) ist Einkommen alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er zu diesem Zeitpunkt
bereits hat. Es kann mit Rücksicht auf den Zufluss des InsG am 18.1.2005 nicht zweifelhaft sein, dass die Leistung als Einkommen
zu berücksichtigen ist. Es handelt sich, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, um eine einmalige Einnahme, denn das InsG
wird in einem Betrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung durch Art 1 des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954)
sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder
Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Das InsG unterfällt keiner der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von den zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Zwar
handelt es sich beim InsG nach den §§
183 ff
SGB III um eine Sozialleistung (vgl Estelmann in Eicher/Schlegel,
SGB III, Vor §§
183 bis 189 RdNr 13; Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB III §
183 RdNr 6a), jedoch rechtfertigt dies allein - wie der Senat zur Berücksichtigung des Krankengeldes bereits entschieden hat
(BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R) - keine Ausnahme vom Einkommensbegriff. Soweit eine Sozialleistung die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne
der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen. Unbeachtlich ist insoweit auch, dass
die Klägerin zum Zeitpunkt des Zuflusses Verbindlichkeiten ausgesetzt war (vgl BSG, Urteile vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R; vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R; vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19).
Keine andere Beurteilung folgt daraus, dass der Zweck des der Klägerin gewährten InsG darin zu sehen ist, einen im InsG-Zeitraum
- hier im Dezember 2003 - konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt zu ersetzen. Insbesondere führt der Zweck der
Leistung nicht dazu, im InsG eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II zu sehen. Denn mit der Gewährung
der Leistung wird den Leistungsempfängern ein bestimmter "Verwendungszweck" nicht auferlegt (vgl BSG, Urteil vom 3.3.2009
- B 4 AS 47/08 R). Der Leistungsberechtigte des InsG ist vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei.
Schließlich kann eine Nichtberücksichtigung des InsG auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin die Leistung
bereits am 29.1.2004 innerhalb der Ausschlussfrist des §
324 Abs
3 SGB III beantragt hatte. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2008 (- B 4 AS 70/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zur nachträglichen Zahlung von Krankengeld bereits dargelegt, dass die verspätete
Zahlung einer Sozialleistung nicht dazu führt, eine Ausnahme vom Zuflussprinzip anzunehmen. Darauf wird verwiesen. Es sind
keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von den vom Senat im genannten Urteil entwickelten Grundsätzen abzuweichen.
Obwohl das LSG zu Recht davon ausgegangen ist, dass das der Klägerin im Januar 2005 zugeflossene InsG als Einkommen zu berücksichtigen
ist, fehlt es aber an Feststellungen dazu, in welchem Umfang dies der Fall war. Denn das LSG hat das Einkommen lediglich um
die Pauschale für private Versicherungen nach § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V (idF vom 20.10.2004, BGBl I 2622) in Höhe von 30 Euro
bereinigt.
Dies wird der Rechtsnatur des InsG nicht gerecht. Denn es handelt sich beim InsG um eine Leistung der Arbeitnehmer, die nach
Maßgabe des §
183 Abs
1 Satz 1
SGB III für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.
Nach §
183 Abs
1 Satz 3
SGB III gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Hierunter fallen alle Leistungen
des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen (BSG SozR 4100 § 141b Nr 26;
BSGE 55, 62 = SozR 3-4100 § 141b Nr 1; BSGE 41, 121 = SozR 4-4300 § 183 Nr 6). Der Schutz der InsG-Versicherung gewährleistet im Ergebnis, dass die Arbeitnehmer ungeachtet des
Umstandes, dass der in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig zahlt,
zunächst für die Dauer des InsG-Anspruches weiterarbeiten können (Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB III §
103 RdNr 16). Insoweit tritt das InsG - anders als zB die Entgeltersatzleistung Arbeitslosengeld - an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs.
Die sich aus der Ausgestaltung der Zielrichtung des InsG abzuleitende "Nähe" zum Arbeitsentgeltanspruch wird durch weitere
Regelungen zum InsG bestätigt. Nach §
185 Abs
1 SGB III wird das InsG in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gewährt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Bereits mit der Stellung des Antrags auf InsG gehen
die zu Grunde liegenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt kraft Gesetzes auf die BA über (§ 187
SGB III). Den Arbeitsentgeltanspruch betreffende Verfügungen, Pfändungen und Verpfändungen wirken nach Maßgabe des § 188
SGB III auch für das InsG. Schließlich ist noch auf die Regelung in § 189
SGB III hinzuweisen, die das InsG, das an die Stelle des Arbeitseinkommens tritt, hinsichtlich der Pfändung, Verpfändung und Übertragung
dem Arbeitseinkommen gleichstellt.
Da das InsG in der geschilderten Weise in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs
tritt, ist es auch hinsichtlich der Einkommensbereinigung wie der Arbeitsentgeltanspruch zu behandeln. Denn es kann keinen
Unterschied machen, ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt (wegen Zahlungsschwierigkeiten) zu einem späteren Zeitpunkt zahlt
oder ob an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs wegen des Eintritts eines Insolvenzereignisses das durch die BA gezahlte
InsG tritt. Für die Nachzahlung von Arbeitsentgelt hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts bereits entschieden, dass vom
Bruttoarbeitsentgelt die nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beiträge abzuziehen sind (BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 43/07 R, RdNr 34). Da es sich beim InsG bereits um eine Nettogröße handelt, kommen zur Bereinigung neben der Versicherungspauschale
nur noch die Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens im Dezember 2003 getätigten Aufwendungen sowie der Erwerbstätigenfreibetrag
(§ 11 Abs 2 Nr 5 und 6 SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Art 1 Nr 8a des Gesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014) in
Betracht. Das LSG wird zur konkreten Berechnung des Leistungsanspruches noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen
haben.
Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.