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BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - 5 R 292/18
Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beweisantrag in einem Rentenstreitverfahren Bezeichnung der Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen
1. Ein Beweisantrag im sozialgerichtlichen Verfahren muss in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll.
2. Für ein Rentenstreitverfahren muss sich ein Beweisantrag präzise mit den Folgen dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene berufliche Leistungsvermögen befassen.
3. Eine negative Beeinflussung von weiteren dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen muss nicht nur behauptet, sondern möglichst genau dargelegt werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 04.10.2018 L 9 R 3487/14 , SG Konstanz 08.07.2014 S 11 R 2472/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: