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BSG, Urteil vom 01.07.2010 - 11 AL 6/09
Bemessung des Insolvenzgeldes ohne eine Begrenzung auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Sinne der Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 12 Nr. 5 SGB III
Bei der Bemessung des Insolvenzgeldes ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der ab 1.1.2004 geltenden Neuregelung noch nicht zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzgeld-Zeitraum im Jahr 2003 liegt. Die allein in Betracht kommende Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 12 Nr. 5 SGB III sieht die Fortgeltung des alten Rechts nur für den Fall vor, dass das Insolvenzereignis noch in das Jahr 2003 fällt, und sich bei verfassungsgeleiteter begünstigender Auslegung auf die Fälle des § 183 Abs 2 SGB III beschränkt. Diese Regelung räumt einen Insolvenzgeld-Anspruch abweichend von § 183 Abs. 1 SGB III für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses ein, wenn ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat. Dies ist aus Gründen des Vertrauensschutzes auch auf Fälle zu übertragen, in denen der Insolvenzgeldzeitraum nicht vollständig, sondern nur anteilig in das Jahr 2003 zurückreicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 398
,
BGB § 400
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
InsO § 1
,
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
, ,
SGB III § 187 S. 1
,
SGB III § 188 Abs. 4 S. 1
,
SGB III § 189 S. 1
,
SGB III § 434j Abs. 12 Nr. 5
,
SGG § 183 S. 1
,
SGG § 197a Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 26.01.2009 L 19 AL 67/07 , SG Düsseldorf 30.08.2007 S 21 AL 37/07
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 69 320,24 Euro festgesetzt.

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