Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen
zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unter Einbeziehung einer Kapitalzahlung der
betrieblichen Altersversorgung.
Der 1946 geborene Kläger erhielt im Juli 2006 von der A. Lebensversicherungs-AG eine Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung
in Höhe von rund 43 000 Euro. Seit Dezember 2010 ist er als Rentner in der GKV und sPV pflichtversichert. Die Beklagte legte
die Kapitalzahlung der Beitragserhebung zugrunde. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil
SG vom 11.2.2014, Urteil LSG vom 2.6.2016). Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 2.6.2016 ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 2.2.2017 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger wirft auf Seite 1 der Beschwerdebegründung die Frage "nach einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des
Art.
3 Abs.
1 des
Grundgesetzes" auf.
Er habe die Prämien ohne Beteiligung seines Arbeitgebers aus seinem Einkommen aufgebracht. Sein Arbeitseinkommen habe über
der "Beitragsbemessungsgrenze" gelegen. Er würde gegenüber einem Versicherten, der privat eine Lebensversicherung oder einen
Sparvertrag abgeschlossen hätte, benachteiligt.
a) Es kann offenbleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil der Kläger keine abstrakt-generelle
Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch
unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
b) Jedenfalls erfüllt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Darlegungsanforderungen nach §
160a Abs
2 S 3
SGG hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Der Kläger befasst sich - trotz der entsprechenden Hinweise
in den Urteilen der Vorinstanzen - überhaupt nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG. Demzufolge legt er nicht dar, warum die von ihm in den Raum gestellte Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Hierzu
hätte aber Anlass bestanden, weil es der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, dass Renten, an ihre Stelle getretene
nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht
regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung
im Sinne des §
1b Abs
2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von §
229 Abs
1 S 1 Nr
5, S 3
SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen (vgl zB BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, solange der Arbeitnehmer nicht in die Rolle des Versicherungsnehmers eingerückt ist (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010
- 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 und BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten,
die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, mit Art
3 Abs
1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche
Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag
der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.