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BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - 12 KR 119/14 B
Darlegung einer Rechtsfrage Sinngemäße Berufungsanträge Reichweite des Gehörsanspruchs
1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag deines Klägers daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm evtl. eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.
2. Mit dem Vortrag, dass das Berufungsgericht lediglich "sinngemäße Berufungsanträge" unterstellt habe, wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG schlüssig bezeichnet.
3. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören".
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 09.10.2014 L 4 KR 2887/14 , SG Reutlingen S 1 KR 199/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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