Höhe freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung; Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach dem SGB III bei der Beitragsbemessung
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die zeitliche Zuordnung von Überbrückungsgeld (Übbg) bei der Beitragsbemessung im Rahmen der
freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
(sPV).
Der Kläger erhielt für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 Übbg von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2090,95 Euro monatlich
für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auf der Grundlage dieses Betrags setzte die Beklagte zu
1. die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge mit Bescheid vom 22.2.2006 für die Zeit ab 2.1.2006 "unter Vorbehalt" auf monatlich
261,37 Euro (GKV) und 40,77 Euro (sPV) fest. Weitere Festsetzungen "unter Vorbehalt" erfolgten mit Bescheid vom 4.7.2007,
nachdem der Kläger Angaben zu seinem Einkommen in 2006 übermittelt hatte. Auf den Widerspruch des Klägers hin nahm die Beklagte
zu 1. eine Korrektur dieses Bescheides vor, indem sie die zunächst unveränderte Beitragsbemessungsgrundlage ab 2.7.2006 auf
1837,50 Euro herabsetzte und die (Beitrags-) "Einstufung unter Vorbehalt" entsprechend anpasste (Bescheid vom 11.7.2007).
Nach Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für 2006 setzte die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - mit Bescheid
vom 22.1.2008 die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit 2.1.2006 bis 1.7.2006 endgültig in Höhe
von 360,10 Euro (GKV) bzw 56,18 Euro (sPV) monatlich fest. Hierbei ging sie von einer "persönlichen Bemessungsgrundlage" von
2880,78 Euro monatlich aus, die sich aus dem Monatsbetrag des Übbg sowie je einem Zwölftel der im Einkommensteuerbescheid
ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen zusammensetzte. Für den Rest des Kalenderjahres
setzten die Beklagten die Beiträge jeweils nach der Mindestbemessungsgrundlage fest. Der insbesondere auf eine auch das Übbg
umfassende Beitragsbemessung nach einem Zwölftel der Jahreseinnahmen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.9.2009). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Ausgehend
von §
240 Abs
1 und Abs
2 SGB V sowie von §
7 Abs
3 Nr
1 der Satzung der Beklagten zu 1. hätten die Beklagten die Beiträge für den streitigen Zeitraum zutreffend festgesetzt. Die
Jahreseinkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen seien mit einem Zwölftel monatlich anzusetzen,
das Übbg sei hingegen ungekürzt den jeweiligen Bewilligungsmonaten zuzurechnen. Letzteres folge aus dem Entstehungsprinzip
(§
22 SGB IV). Dieses gelte auch für sonstige Einkünfte, auf die ein monatsweiser Anspruch bestehe, somit auch für den auf sechs Monate
angelegten Bezug von Übbg. Dessen jahresweise Berücksichtigung widerspreche §
240 SGB V und der Satzung der Beklagten zu 1., denn jahresweise zu berücksichtigen seien danach nur "voraussichtliche Einkünfte" und
nicht solche, die sich aufgrund ihrer Regelmäßigkeit sicher vorhersagen ließen. Die auf ein (Kalender-)Jahr bezogene Berücksichtigung
von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit entspreche §
15 SGB IV. Für eine andere Verfahrensweise fehle eine rechtliche Grundlage. Die hiermit verbundenen Unterschiede bezüglich verschiedener
Einkunftsarten bewegten sich im Rahmen zulässiger Typisierung (Urteil vom 2.12.2011).
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der für die Beiträge zur GKV und sPV maßgebenden Berechnungsvorschriften,
insbesondere des §
240 SGB V iVm §
7 Abs
3 Nr
1 Buchst a Unterabs 3 S 1 der Satzung der Beklagten zu 1. Das Übbg dürfe der Beitragsbemessung im streitigen Zeitraum mit monatlich
nur einem Zwölftel des Gesamtbetrags der Zahlungen unterliegen, weil sich seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
sachgerecht nur in einer jahresweisen Betrachtung aller Einkünfte widerspiegele. Das Übbg sei als Surrogat für fehlende Einkünfte
in der Anlaufphase eines Existenzgründers an die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit geknüpft und damit nicht anders
zu behandeln als die Einkünfte aus dieser Tätigkeit selbst. Würde beim Übbg dagegen verfahren wie von den Beklagten angenommen,
dürften der Beitragsbemessung neben dem Übbg ebenso nur die in den Monaten Januar bis Juni 2006 jeweils konkret erzielten
weiteren Einkünfte zugrunde gelegt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2011, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn
vom 11. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
16. Dezember 2008 dahin zu ändern, dass für den Zeitraum 2. Januar 2006 bis 1. Juli 2006 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
in Höhe von monatlich nicht mehr als 222,69 Euro und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von monatlich nicht
mehr als 35,83 Euro festgesetzt werden.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen sinngemäß,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
Die Entscheidungen von SG und LSG sowie der allein noch den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens bildende (endgültige) Bescheid der Beklagten zu
1. (Krankenkasse) und zu 2. (Pflegekasse) vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 (hierzu im
Folgenden 1.) sind rechtmäßig. Die von den Beklagten für den Zeitraum 2.1.2006 bis 1.7.2006 vorgenommene Beitragsfestsetzung
- ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 2880,78 Euro in den Monaten Januar bis Juni 2006 - ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere durften die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV unter Zuordnung des gesamten Übbg (hierzu 2.) zu
den jeweiligen Bewilligungsmonaten (hierzu 3.) festgesetzt werden. Arbeitseinkommen bzw Kapitaleinkünfte mussten die Beklagten
dagegen nicht monatsbezogen berücksichtigen (hierzu 4.), ohne dass hierdurch Verfassungsrecht verletzt wird (hierzu 5.). All
dies gilt auch für die Beiträge zur sPV (hierzu 6.).
1. Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 16.12.2008, soweit er den Zeitraum vom 2.1.2006 bis zum 1.7.2006 betrifft. Die vorangegangenen Bescheide vom 22.2.2006
und 4. bzw 11.7.2007 enthielten - wie das LSG zutreffend angenommen hat und auch für den Kläger erkennbar war - lediglich
eine jeweils vorläufige Beitragsfestsetzung. Sie haben sich spätestens mit dem Erlass einer endgültigen Regelung im Bescheid
vom 22.1.2008 iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt (vgl dazu allgemein BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 18/09 R - Die Beiträge Beilage 2012, 50, 53; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 24 mwN; Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, 2013, § 39 RdNr 41).
2. Grundlage für die Berücksichtigung des Übbg bei der Beitragsbemessung im Jahr 2006 war noch §
240 Abs
1 S 1
SGB V in der bis 31.12.2008 anwendbaren Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) iVm der Satzung der
Beklagten zu 1. (Stand: 1.1.2006). Diese enthält revisibles Recht iS von §
162 SGG, weil ihr Geltungsbereich (hierzu § 1 Abs 2 der Satzung) sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl allgemein BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 17).
In § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a der Satzung wurde die gesetzliche Vorgabe, wonach für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder
deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu be- rücksichtigen ist (§
240 Abs
1 S 2
SGB V), übernommen. Auf dieser Grundlage durfte die Beklagte zu 1. neben den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit
und aus Kapitalvermögen (hierzu vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201 f) auch das Übbg für die Beitragsbemessung heranziehen. So sind auch Sozialleistungen zu berücksichtigen, wenn
diese Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden können (vgl schon BSGE 87, 228, 233 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 160 ff). Zu diesen bemessungsrelevanten Sozialleistungen gehört auch das dem Kläger gemäß
§
57 SGB III (idF des 5.
SGB III-ÄndG vom 22.12.2005, BGBl I 3676, im Folgenden §
57 SGB III aF) gewährte Übbg. Denn das Übbg sollte Existenzgründern durch Zahlung eines regelmäßigen Zuschusses für die Dauer von sechs
Monaten gerade die Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz,
BT-Drucks 13/4941 S 163 f zu § 57 des Entwurfs; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum GKV-Modernisierungsgesetz
[GMG], BT-Drucks 15/1525 S 139 zu Nr 144 (§ 240) Buchst a Doppelbuchst aa des Entwurfs). Von der Beitragsbemessung ausgenommen
war im streitigen Zeitraum nur ein - hier nicht gewährter - Existenzgründungszuschuss nach § 421l
SGB III (§
240 Abs
2 S 2
SGB V idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190), nicht aber das Übbg. Dieses war auch in voller Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
Eine Privilegierung des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Anteils der Leistungen an Existenzgründer sah §
240 Abs
2 S 2
SGB V (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) erst seit Einführung
des Gründungszuschusses (inzwischen geregelt in §
94 SGB III) zum 1.8.2006 vor.
3. Entgegen der Ansicht des Klägers war das im ersten Halbjahr 2006 gewährte Übbg für die Beitragsfestsetzung den Monaten
zuzuordnen, für die es dem Kläger zustand.
Beitragsansprüche entstehen gemäß §
22 Abs
1 S 1
SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Beitragsansprüche auf Sozialleistungen
entstehen deshalb grundsätzlich in dem Moment, in dem der Anspruch des Leistungsempfängers hierauf entstanden ist (zu Beitragsansprüchen
aus Versorgungsbezügen vgl BSG Urteil vom 12.12.1995 - 8 RKn 9/94 - Die Beiträge 1996, 378, 380).
Das dem Kläger gewährte Übbg ist - anders als von ihm vertreten - kein Arbeitseinkommen iS von §
15 SGB IV, wie das BSG zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte bereits entschieden hat (BSG [10. Senat] SozR 4-5868 § 3 Nr 2). Vielmehr handelt es sich um eine Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit.
Anders als Arbeitseinkommen beruht es nicht auf der selbstständigen Tätigkeit, sondern gleicht gerade die ungenügenden Erträge
einer solchen Tätigkeit aus (BSG, aaO, RdNr 14). Dem schließt sich der erkennende Senat auch für die hier streitige Frage der Beitragsbemessung an.
Der Anspruch des Klägers auf die Sozialleistung Übbg entstand iS des §
40 SGB I monatlich und war nach §
41 SGB I mit seinem Entstehen fällig. Denn das Übbg wurde gemäß §
57 Abs
3 S 1
SGB III aF für eine Dauer von sechs Monaten geleistet und als laufende Geldleistung nach §
337 Abs
2 SGB III monatlich nachträglich ausgezahlt. Dies entspricht auch dem Inhalt des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit.
Dementsprechend entstand auch der Beitragsanspruch aus dem Übbg monatlich im selben Zeitpunkt wie der Leistungsanspruch.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gebot des §
240 Abs
1 S 2
SGB V, wonach die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen
hat. Dieses Gebot betrifft - wie aus dem Zusammenhang mit §
240 Abs
2 SGB V folgt - in erster Linie die Frage, welche Einnahmen bei der Beitragsbemessung (überhaupt) zu berücksichtigen sind, weil sie
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (mit-)bestimmen (vgl Bernsdorff in jurisPK-
SGB V, 2. Aufl 2012, §
240 RdNr 14). Eine Aussage im Sinne der Auffassung des Klägers, dass bei der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
eine Betrachtung aller Einnahmen auf Jahresbasis zu erfolgen habe, ist dieser Regelung hingegen nicht zu entnehmen.
Der Zuordnung des Übbg zu den Monaten, für die es dem Kläger zustand, steht auch § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 der
Satzung der Beklagten nicht entgegen, worin es heißt, "Die voraussichtlichen Jahreseinnahmen sind zu zwölfteln". Diese Bestimmung
kann sich von vornherein nur auf Einkommensarten beziehen, die auf Jahresbasis ermittelt werden, also zB die Einnahmen des
Klägers aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen. Wäre diese Bestimmung - wie der Kläger meint - darüber hinausgehend
auf alle Einkunftsarten bezogen, widerspräche sie den vorstehend dargestellten höherrangigen gesetzlichen Regelungen und wäre
insoweit unwirksam. Unabhängig davon führt indessen auch eine systematische Auslegung der Satzung zu dem Ergebnis, dass durch
§ 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 2 S 1 nicht die Bemessung der monatlichen Beiträge nach einem Zwölftel aller in einem Jahr
erzielten Einnahmen angeordnet wird. So lautet § 7 Abs 3 Nr 1 Buchst a Unterabs 3 S 1: "Einmalige Leistungen, die im Laufe
eines Jahres voraussichtlich bezogen werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen, werden ohne
Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt". Dieser Regelung bedürfte es nicht,
wenn ohnehin sämtliche Einnahmen innerhalb eines Jahres unterschiedslos zu zwölfteln wären.
4. Das vom Kläger im Jahr 2006 erzielte Arbeitseinkommen bzw seine Kapitaleinkünfte musste die Beklagte zu 1. dagegen nicht
monatsbezogen berücksichtigen. Vielmehr sind diese Einnahmen - entsprechend ihrer Ermittlung im Einkommensteuerrecht - auf
Jahresbasis zu ermitteln und für die Festsetzung der monatlichen Beiträge mit jeweils einem Zwölftel zu berücksichtigen.
Die jahresweise Betrachtung folgt für das Arbeitseinkommen schon aus §
15 Abs
1 S 1
SGB IV, wonach das Arbeitseinkommen dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten
Gewinn entspricht. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und
dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um
den Wert der Einlagen (§
4 Abs
1 S 1
Einkommensteuergesetz [EStG]), wobei das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht (§
4a Abs
1 S 2
EStG). Die Maßgeblichkeit des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinns
aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Ermittlung der beitragsrelevanten Einnahmen iS des §
240 SGB V entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff mit näherer Begründung; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 240 Nr 19 vorgesehen). Zugleich spricht der vom Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls
betonte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität (vgl BSG, aaO), dafür - vielfach jährlich anfallende - Kapitaleinkünfte ebenfalls auf Jahresbasis zu berücksichtigen. Abweichend vom
Arbeitseinkommen (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12) und von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BSG Urteil vom 30.10.2013, aaO) kann jedoch der Nachweis über die Höhe der beitragspflichtigen Kapitaleinkünfte nicht (ausschließlich)
durch den Einkommensteuerbescheid geführt werden. So hat der Senat bereits entschieden, dass der Sparer-Freibetrag iS des
§
20 Abs
4 EStG bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter nicht zu berücksichtigen ist (BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 19-20). Zudem werden seit 2009 pauschal versteuerte Kapitalerträge (§§
43 ff
EStG) im Einkommensteuerbescheid nicht notwendig ausgewiesen.
5. Verfassungsrecht wird durch die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung der jeweiligen Einnahmen nicht verletzt.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG vor. Selbst wenn man in der unterschiedlichen Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit iS des §
240 Abs
1 S 2
SGB V bei Selbstständigen mit Übbg-Bezug im Vergleich zu Selbstständigen, die nur Arbeitseinkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit
erzielen, eine Ungleichbehandlung iS des Art
3 Abs
1 GG erblicken wollte, wäre diese durch die vorstehend aufgezeigten Unterschiede beider Einnahmearten sachlich gerechtfertigt.
6. Für die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur sPV durch die Beklagte zu 2. gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend,
da nach §
57 Abs
4 S 1
SGB XI für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV §
240 SGB V entsprechend anzuwenden ist. Gleichzeitig verweist §
8 Abs
1 S 2 der Satzung der Beklagten zu 2. (Stand: 1.1.2006) für die Bemessung der Beiträge dieses Personenkreises zur sPV auf §
7 der Satzung der Beklagten zu 1.
7. Auch im Übrigen ist die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur GKV und sPV zutreffend, was insoweit zwischen den Beteiligten
nicht umstritten ist.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.