Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragspflicht zur
gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus einer Kapitalzahlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-W ürttemberg vom 6.3.2014 ist
in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig,
kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 8.5.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Klägerin wirft auf Seite 1 der Beschwerdebegründung die Frage auf,
"ob auf die Kapitalzahlung einer betrieblichen Altersvorsorge Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind, gleichwohl der
Versicherungsnehmer stets ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaftet hat."
Die Klägerin befasst sich sodann mit der Rechtsprechung des BSG zu Kapitalzahlungen einer betrieblichen Altersversorgung und erkennt insbesondere an, dass ein dem Beschluss des BVerfG vom
28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) zugrundeliegender Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft vorliegend nicht
gegeben ist, der Arbeitgeber somit durchgängig Versicherungsnehmer war. Sie erblickt eine grundsätzliche Bedeutung in ihrem
Fall darin, dass sie während ihres Erwerbslebens stets ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaftet
habe. Eine Ersparnis von Krankenversicherungsbeiträgen im Hinblick auf die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages als betriebliche
Altersvorsorge sei ihr nicht zu Gute gekommen. Die - von ihr so gesehene - Differenzierung in der Rechtsprechung - Prämienzahlung
aus Brutto- oder Nettolohn - zeige, dass nur im Fall einer Ersparnis von Krankenversicherungsbeiträgen nachträglich Beiträge
auf die Kapitalzahlung zu erheben seien. Dies entspreche dem gesetzgeberischen Willen. Eine Gleichbehandlung der Sachverhalte
sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art
3 Abs
1 GG.
Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als hinreichend konkrete,
in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfrage zu einer Norm des revisiblen Rechts unterstellt - genügt die Klägerin
damit nicht. Sie befasst sich bereits nicht hinreichend mit der Rechtslage und den Grundlagen der Beitragserhebung der gesetzlichen
Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bei versicherungspflichtigen Rentnern (insbesondere §
237 S 2 iVm §
229 SGB V). Sie zeigt nicht auf, inwieweit sich aus der Gesetzeslage unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung, auf die das LSG ausdrücklich hingewiesen hat, die formulierte Frage nicht beantworten ließe oder weshalb sich
(erneut) eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in ihrem Sinn ergibt. Insbesondere setzt sie sich nicht mit dem Urteil des BSG vom 25.4.2012 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 15) und dem Urteil des BSG vom 12.11.2008 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7) auseinander; jedenfalls letztgenanntes betraf den Fall einer Prämienfinanzierung im Rahmen der Entgeltumwandlung aus
dem Gehalt, das oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze lag. Soweit die Klägerin das Vorliegen einer Ungleichbehandlung
in den Raum stellt, unterlässt sie bereits eine nachvollziehbare Darstellung der vermeintlich ungleich behandelten Sachverhalte.
Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung aber unter Einbeziehung
der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die
Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Wird in der Beschwerde
eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl
BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Entsprechende Ausführungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen, §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.