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BSG, Beschluss vom 05.08.2019 - 12 KR 41/19 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Pflicht zur Berücksichtigung von Beteiligtenvorbringen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1. Ein Gericht ist verpflichtet, die Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. Der verfassungsrechtlich abgesicherte Gehörsanspruch eines Beteiligten ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 18.04.2019 L 4 KR 699/16 , SG Hannover 03.11.2016 S 19 KR 256/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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