Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde
Bezugnahme auf Parteivorbringen in einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens
um das Bestehen einer freiwilligen Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und einer Pflichtversicherung
in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I zum 28.2.2015 erklärte der Kläger seinen Austritt aus der GKV und sPV bei den
Beklagten mit der Begründung, er sei durch seine gesunde Lebensweise und sein Vermögen ausreichend gegen Krankheit abgesichert.
Die Beklagten stellten den Eintritt der freiwilligen Versicherung in der GKV und dem folgend die Versicherungspflicht in der
sPV ab 1.3.2015 fest und setzten Beiträge ausgehend von einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 945 Euro fest (Bescheide
vom 22.5.2015 und 27.7.2015). Der Überprüfungsantrag des Klägers hatte ebenso wenig Erfolg (Bescheid vom 30.9.2015, Widerspruchsbescheid
vom 10.3.2016) wie Klage (Urteil des SG vom 22.5.2018) und Berufung (Beschluss des LSG vom 29.4.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG
wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG).
1. Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt, soweit es das Schreiben des Klägers "Entwurf der Nichtzulassungsbeschwerde
beim Bundes-Sozialgericht" nebst vom Kläger selbst formulierten Anlagen betrifft, bereits nicht den Zulässigkeitsanforderungen,
weil diese gegen den nach §
73 Abs
4 S 1
SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG geltenden Vertretungszwang bei der notwendigen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160a Abs
2 S 1
SGG verstößt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dieses Schreiben und die Anlagen nicht zum Gegenstand seines Vortrags
gemacht. Auf Seite 3 der Beschwerdebegründung formuliert der Prozessbevollmächtigte des Klägers: "Es wird weiterhin auf die
persönlichen Ausführungen des Klägers Bezug genommen." Damit übernimmt er weder die Verantwortung für die Ausführungen des
Klägers noch macht er sie sich zu eigen. Diese Formulierung lässt weder erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte die Ausführungen
des Klägers eigenständig geprüft hat, noch ist aus dem Schreiben des Klägers und dessen Anlagen ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte
selbst den Streitstoff gesichtet und rechtlich durchdrungen hat (vgl zu den Anforderungen an die Übernahme von Schreiben in
die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92/16 B - Juris RdNr 7; Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 5, jeweils mwN).
2. Die Beschwerde ist auch im Übrigen unzulässig, auch der Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 2.7.2019 genügt nicht den
gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat in dieser Begründung des Rechtsmittels den geltend gemachten Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend (§
160a Abs
2 S 3
SGG) dargelegt. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung
ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen
der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht
zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - Juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger hat schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm gestellt.
Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist aber unverzichtbar, damit das
Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Der Kläger empfindet den Eintritt einer freiwilligen Versicherung
in GKV und sPV als verfassungswidrigen Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit und fühlt sich diskriminiert. Daraus
ergibt sich keine abstrakt-generelle Rechtsfrage, deren Klärung der Kläger mit seiner Beschwerde anstrebt.
Selbst wenn aber eine solche Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, weil der Kläger sich in seinem Grundrecht auf
allgemeine Handlungsfreiheit aus Art
2 Abs
1 GG und in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art
3 Abs
1 GG verletzt sieht, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit
einer verfassungsrechtlichen Frage gilt, dass die Begründung sich nicht auf eine bloße Berufung von Normen des
GG beschränken darf, sondern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ausführen muss, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage
stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung
dargelegt werden (BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - Juris RdNr 5 mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger äußert die Meinung, dass die Beitragspflicht in der GKV und sPV und
die Notwendigkeit, sein angespartes Vermögen dafür aufzubrauchen, gegen die allgemeine Handlungsfreiheit verstoße und meint,
dass §
5 Abs
1 Nr
13 SGB V und §
188 Abs
4 SGB V sein Recht auf Gleichbehandlung verletzten. Er setzt sich aber weder mit der Rechtsprechung des BVerfG noch des BSG zu diesen Grundrechten oder zu den von ihm erwähnten Normen im
SGB V noch mit den Sachgründen für deren Ausgestaltung auseinander (vgl ua zur Einführung einer Krankenversicherungspflicht BVerfG
Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 mwN). Er legt auch deren Bedeutungsgehalt nicht dar.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.