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BSG, Beschluss vom 05.08.2019 - 12 KR 44/19 B
Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde Bezugnahme auf Parteivorbringen in einer Nichtzulassungsbeschwerde
1. Mit einer Formulierung "Es wird weiterhin auf die persönlichen Ausführungen des Klägers Bezug genommen" übernimmt ein Prozessbevollmächtigter weder die Verantwortung für die Ausführungen des Klägers noch macht er sie sich zu eigen.
2. Eine solche Formulierung lässt weder erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte die Ausführungen des Klägers eigenständig geprüft hat, noch ist daraus ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte selbst den Streitstoff gesichtet und rechtlich durchdrungen hat.
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 29.04.2019 L 6 KR 78/18 , SG Halle 22.05.2018 S 17 KR 98/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: