Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall bei der Instandsetzung eines auf dem Weg zur
Arbeit liegengebliebenen privaten Kfz im Betrieb
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der Kläger war als Lastkraftwagen(Lkw)-Fahrer und Baumaschinenführer bei der M. O. Bauunternehmen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (nachfolgend: GmbH) beschäftigt. Er legte den 6,5 km langen Arbeitsweg zur Betriebsstätte regelmäßig mit seinem privaten
Personenkraftwagen (Pkw) zurück.
Am 9.7.2005 bemerkte er auf dem Weg zur Arbeit, dass sein Pkw unvermittelt bremste. Er erreichte den Betrieb und entschloss
sich, nach Beendigung der Arbeitsschicht und vor Antritt der Rückfahrt die genaue Schadensursache festzustellen und den Mangel
zu beheben. Als er nach dem Ende der Arbeitszeit den Pkw auf die im Betrieb unterhaltene Hebebühne verbringen wollte, die
von den Beschäftigten für Reparaturen an Privatfahrzeugen genutzt werden darf, ließ diese sich nicht hochfahren, da sich die
Spindel des Motors verklemmt hatte. Der Kläger machte sich daran, mit Hilfe von zwei Kollegen die Spindel mit einem dafür
vorgesehenen Werkzeugschlüssel frei zu drehen. Nachdem er die Spindel freibekommen hatte, betätigte einer der Arbeitskollegen
den Schalter für die Aufwärtsbewegung der Hebebühne. Dadurch wurde der Motor in eine Drehbewegung versetzt. Mit diesem wurde
auch der Werkzeugschlüssel, der noch nicht entfernt worden war, beschleunigt und schlug gegen den Kopf des Klägers. Er erlitt
eine offene Impressionsfraktur und Kontusionsblutung sowie ein Schädel-Hirn-Trauma. Als weitere Folge stellte sich eine posttraumatische
Epilepsie ein.
Mit Bescheid vom 27.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.2.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des
Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bei der Reparatur des Pkws habe es sich um eine rein private, eigenwirtschaftliche Tätigkeit
gehandelt.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart durch Urteil vom 24.4.2007 die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten verurteilt,
das Ereignis vom 9.7.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die sich hieraus ergebenden Leistungen zu bewilligen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.2.2008). Regelmäßig bestehe bei der Instandsetzung von privaten Kraftfahrzeugen
(Kfz) kein Versicherungsschutz, weil es sich dabei um eine dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnende vorbereitende
Tätigkeit handele. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt auch keiner besonderen Betriebsgefahr unterlegen. Dass die Reparatur
der Hebebühne der Arbeitgeberin zu Gute gekommen sei, begründe den Versicherungsschutz nicht. Der Kläger habe schließlich
kein Arbeitsgerät in Stand gesetzt oder erneuert.
Gegen das Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von §
8 Abs
2 Nr
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII). Das LSG habe verkannt, dass es zu dem Unfall gekommen sei, weil er eine betriebliche Einrichtung in Stand gesetzt habe.
Hierfür bestehe Versicherungsschutz. Der Unfall habe sich direkt bei der Reparatur eines Arbeitsgeräts ereignet, auch wenn
das Arbeitsgerät für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit benutzt werden sollte. Seine Tätigkeit sei nicht einheitlich als
eigenwirtschaftliche Verrichtung anzusehen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2007 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass der erlittene Unfall ein Arbeitsunfall
ist, zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§
54 Abs
1 Satz 1, §
55 Abs
1 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; dazu BSG vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 12 RdNr 5). Das LSG hat aber zu Recht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, denn der die Feststellung eines Arbeitsunfalls ablehnende Verwaltungsakt der Beklagten
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Ereignis vom 9.7.2005 ist kein Arbeitsunfall.
Nach §
8 Abs
1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall
erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer
bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis
(dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten
verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII. Er hat am 9.7.2005 auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers auch einen Unfall erlitten. Dieser Unfall ist jedoch kein
Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Tätigkeit in keinem sachlichen Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat.
1. Die Reparatur der Hebebühne der Arbeitgeberin gehörte nicht zur Beschäftigung des Klägers. Zwar war die Instandsetzung
der Hebebühne der Arbeitgeberin nützlich, denn sie ersparte ihr den Einsatz der Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer oder die
Vergütung eines Werkunternehmers. Die Verrichtung ist einerseits durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers an der
Reparatur seines Privat-Pkw motiviert gewesen, sie ist andererseits auch der Arbeitgeberin nützlich bzw dienlich gewesen.
Eine solche Verrichtung ist versichert, wenn sie wesentlich dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Für die hier nicht gegebene
gemischte Tätigkeit hat der Senat ein Abgrenzungskriterium entwickelt, das auch zur Bestimmung der Handlungstendenz in dem
hier vorliegenden Fall einer gemischten Motivationslage heranzuziehen ist. Danach ist für die Bejahung des inneren Zusammenhangs
zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden
wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl auch BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 14 RdNr 10). Die so zu bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich (vgl ausführlich
BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 22), selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist.
Nach diesen Maßstäben hat hier keine versicherte Tätigkeit vorgelegen. Für den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten
Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles fehlt es an der Handlungstendenz des Klägers, eine dem Beschäftigungsverhältnis
dienende Verrichtung ausführen zu wollen. Seine durch objektive Umstände bestätigte Handlungstendenz ist überwiegend durch
die eigenwirtschaftlichen Ziele seines Handelns bestimmt worden. Die Herstellung der Funktionsbereitschaft der Hebebühne ist
ein notwendiges, der eigentlichen Fahrzeugreparatur untergeordnetes Zwischenziel gewesen. Sie hat dienende Funktion für die
vorrangig und primär verfolgte eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Ohne seine eigenwirtschaftlich motivierte Handlungstendenz
hätte der Kläger in der den konkreten Schaden stiftenden Situation die Hebebühne seiner Arbeitgeberin weder benutzt noch den
dort vorhandenen Defekt beseitigt.
2. Der Kläger hat auch keine versicherte Tätigkeit iS des §
8 Abs
2 Nr
1 SGB VII ("Wegeunfall") verrichtet.
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt danach auch das Zurücklegen des mit der nach den §§
2,
3 und
6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (zuletzt BSG vom 2.12.2008
- B 2 U 26/06 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 15/07 R - RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Das Unfallereignis ist bei der Reparatur der Hebebühne der Arbeitgeberin eingetreten. Es ist nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt,
als der Kläger einen versicherten Weg bereits angetreten hatte oder ihn gerade zurücklegte. Da er bei einer Verrichtung vor
dem Antritt eines versicherten Weges zu Schaden gekommen ist, kommt ein Wegeunfall nicht in Betracht (erheblich andere Fallgestaltung
in BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24; dazu unten).
3. Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt auch keine versicherte Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges verrichtet.
Bestimmte typische Vor- und Nachbereitungshandlungen stehen gemäß §
8 Abs
2 SGB VII kraft Gesetzes unter Versicherungsschutz. Richterrechtlich ist dieser Schutz auf weitere in dieser Vorschrift nicht bezeichnete
Vorbereitungshandlungen erstreckt worden. Danach sind Vorbereitungshandlungen versichert, wenn sie die der eigentlichen versicherten
Tätigkeit unmittelbar vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Sie müssen mit der eigentlichen
versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung - hier dem versicherten Weg - eng verbunden
sein, also in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, der die Vorbereitungshandlung
nach den Gesamtumständen selbst bereits wie einen Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (zuletzt BSG vom
28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 9 f).
Danach liegt eine versicherte Vorbereitungshandlung nicht vor. Es lässt sich weder ein besonders enger sachlicher, noch enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen dem versicherten Weg von der Arbeitsstätte und dem - grundsätzlich nicht versicherten - Reparieren
der Hebebühne für die beabsichtigte Instandsetzung des Fahrzeuges feststellen. Vielmehr ist die Reparatur der Hebebühne ihrerseits
eine Vorbereitungshandlung, der eine weitere Vorbereitungshandlung - nämlich die Reparatur des Pkw - vorhergehen sollte, bevor
der Kläger den versicherten Weg hätte antreten können. Nach den objektiven Umständen sind mithin noch mehrere (sachlich teilbare)
Zwischenschritte erforderlich gewesen, die sich auf einen längeren Zeitraum hin erstrecken konnten, bevor der Kläger den versicherten
(Heim-)Weg hätte antreten können.
Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation erheblich von derjenigen, die der Entscheidung des Senats vom
4.9.2007 (B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24) zu Grunde gelegen hat. Dort musste ein Versicherter während des Zurücklegens eines versicherten
Weges Maßnahmen zur Beseitigung einer aufgetretenen Störung am benutzten Fahrzeug ergreifen. Er stand dabei unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung, da die Handlung auf die Fortsetzung des Weges gerichtet und dies durch objektive Umstände
(Länge des Weges, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme) belegt war (BSG, aaO, RdNr 18).
4. Das Unfallereignis ist unter dem Aspekt des Instandhaltens oder Erneuerns des Arbeitsgeräts kein Arbeitsunfall.
Versicherte Tätigkeiten sind nach §
8 Abs
2 Nr
5 Alt 3
SGB VII auch das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts.
Weder bei der Hebebühne der Arbeitgeberin noch bei dem Pkw des Klägers handelt es sich um ein Arbeitsgerät im Sinne dieser
Bestimmung. Die Hebebühne war kein Arbeitsgerät, das der Kläger bei Verrichtung seiner Beschäftigung als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer
bei der Bauunternehmung benutzen musste. Ferner hat das Instandsetzen der Hebebühne durch den Kläger - wie oben ausgeführt
- nicht in sachlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer gestanden; es hat
vielmehr eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient.
Auch das Kfz des Klägers ist kein Arbeitsgerät iS dieser Vorschrift (vgl zum Begriff des Arbeitsgeräts: BSG vom 23.2.1966
- 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246). Das Fahrzeug hat ganz überwiegend und gerade auch am Unfalltag der Zurücklegung der Arbeitswege sowie zur Durchführung
von Privatfahrten gedient, es ist nur gelegentlich ("hin und wieder") für Betriebsfahrten genutzt worden. Das Kfz ist nicht
dazu bestimmt gewesen, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen.
5. Letztlich liegt auch unter dem Aspekt einer "besonderen Betriebsgefahr" kein Arbeitsunfall vor.
Nach §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle alle Unfälle, die "infolge der versicherten Tätigkeit" eintreten. Hat der Versicherte zur Zeit des Unfallereignisses
seine versicherte Tätigkeit nicht verrichtet, kann diese dennoch wesentliche Ursache des Unfalls geworden sein. Das ist der
Fall, wenn er im Wesentlichen wegen seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seinen Körper ausgesetzt war, in denen
sich eine "besondere Betriebsgefahr" verwirklichte (vgl zuletzt BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sie liegt vor, wenn der Versicherte sich wegen einer versicherten
Tätigkeit an einem Ort aufhält, an dem sich objektiv gefahrenträchtige Einrichtungen befinden oder gefährliche Arbeiten durchgeführt
werden oder wenn er wegen seiner versicherten Tätigkeit auch im privaten Bereich gefährdet ist, von Dritten angegriffen zu
werden. Denn die gesetzliche Unfallversicherung schützt die Versicherten gegen solche Gefahren, denen sie im Wesentlichen
wegen ihrer versicherten Tätigkeit ausgesetzt sind. Damit werden zugleich die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen
ihrer Beschäftigten freigestellt (vgl nur BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - BSGE 98, 285 = SozR 4-2700 § 105 Nr 2, jeweils RdNr 16 ff). Trotz einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung ist also der Beschäftigte gegen
Gefahren aus dem Bereich seines Arbeitsplatzes (zB Explosion in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes während eines privaten
Telefongesprächs) versichert, wenn er sich im wesentlichen wegen seiner versicherten Beschäftigung dort aufhält und sich eine
spezifische Gefahr verwirklicht, der der Versicherte durch seine Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt ist (vgl zuletzt
BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - RdNr 25 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 32). Wenn der Versicherte dagegen im Wesentlichen durch eine private Tätigkeit einen Unfall
unter nicht wesentlicher Mitwirkung einer Störung in gefährlichen betrieblichen Einrichtungen oder auf Grund gefährlicher
betrieblicher Vorgänge erleidet, fehlt der Zusammenhang zwischen seiner versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (BSG
vom 19.1.1995 - 2 RU 3/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr 22 S 67, S 71).
Der Kläger wurde nicht infolge seiner versicherten Tätigkeit einer spezifischen Betriebsgefahr ausgesetzt und kam nicht bei
deren Verwirklichung zu Schaden. Ohne die unversicherte Feststellung der Schadensursache am Pkw und deren Beseitigung wäre
er mit der Hebebühne seines Arbeitgebers zu der Zeit und an dem Ort nicht in Kontakt gekommen. Seine eigenwirtschaftlich motivierte
Handlung war die allein wesentliche Ursache dafür, dass er in diese betriebliche Gefahrenzone geriet. Deshalb kann offen bleiben,
ob von der Hebebühne überhaupt eine spezifische Gefahr ausging und ob sich gerade diese in dem Unfall realisiert hat, obwohl
das Unfallgeschehen durch eine voreilige Handlung eines Kollegen in Gang gesetzt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.