BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - 2 U 285/14 B
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 29.07.2014 L 3 U 172/12 , SG Speyer S 8 U 201/10
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG haben die Kläger durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten
zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben
vielmehr mit Schreiben vom 2.2.2015 mitgeteilt, dass sie die Kläger nicht mehr vertreten.
Nach §
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 3.3.2015 bzw 9.3.2015 verlängerten Frist
durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch
Beschluss als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.