Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Februar
2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Der Kläger hat entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung
der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung einen (an sich unzulässigen) Sachantrag formuliert hat, umschreibt er damit
lediglich das indirekt mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel. Denn mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur die
Zulassung der Revision erreicht werden, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klage- oder Berufungsverfahren gestellten
Sachantrags.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.