BSG, Beschluss vom 31.07.2019 - 2 U 73/19 B
Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 27.03.2019 L 8 U 10/16 , SG Itzehoe 16.12.2015 S 9 U 24/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 27. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten
zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.
Nach §
160a Abs
2 S 1
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 4.7.2019 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist
durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch
Beschluss als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.