Gründe:
I
Nachdem die Beklagte für die Versorgung des Klägers mit einem Blindenführhund Kosten in Höhe von 17 100 Euro übernommen hat,
ist jetzt noch streitig, ob sie den Kläger von weiteren Kosten hierfür in Höhe von 6641 Euro freizustellen hat.
Der im 1949 geborene, seit 1961 erblindete Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist, war bis zum 13.5.2008 mit
einem Blindenführhund aus der Blindenführhundeschule der Biologin Dr. S G versorgt, der dann eingeschläfert werden musste.
Daher beantragte er am 10.11.2008 eine erneute Versorgung mit einem Blindenführhund aus dieser Blindenführhundeschule und
fügte neben einer ärztlichen Verordnung einen Kostenvoranschlag dieser Blindenführhundeschule in Höhe von 23 751 Euro bei.
Die Beklagte, die mit der Führhundeschule Dr. G keinen Vertrag nach §
127 SGB V abgeschlossen hatte, übermittelte dem Kläger eine Liste ihrer Vertragsführhundeschulen mit Stand vom 1.6.2006. Eine Versorgung
mit einem Blindenhund der Führhundeschule Dr. G komme nur in Betracht, wenn im Vergleich zu dem von ihr ausgehandelten niedrigsten
Vertragspreis in Höhe von 17 100 Euro (Stand: 31.3.2008) keine Mehrkosten entstünden oder der Kläger bereit sei, diese zu
tragen. Nachdem darüber keine Einigung erzielt werden konnte, lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab (Bescheid vom 6.2.2009)
und wies den dagegen erhoben Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.4.2009).
In einem vom Kläger geführten einstweiligen Rechtschutzverfahren hat das Hessische LSG die Beklagte vorläufig verpflichtet,
neben den seitens der Beklagten bereits zugesagten Kosten in Höhe von 17 100 Euro vorläufig weitere Kosten in Höhe von 6641
Euro für die Anschaffung eines bei der Blindenführhundeschule Dr. G ausgebildeten Führhundes zu übernehmen bzw den Kläger
von diesen Kosten freizustellen. Der Kläger wurde daraufhin mit einem Führhund dieser Schule versorgt, mit dem er die Gespannprüfung
erfolgreich absolvierte.
Im Klageverfahren hat die Beklagte die Zulassung sowie den Vertrag einer ihrer Vertragsführhundeschulen jeweils vom 8.1.2007
aus der dem Kläger übermittelten Liste vorgelegt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile vom 27.8.2010 und vom
22.5.2014). Das LSG hat ausgeführt, ein Anspruch auf Versorgung durch einen nach §
127 Abs
1 und
2 SGB V vertragslosen Leistungserbringer bestehe nach §
33 Abs
6 Satz 3
SGB V nur bei einem berechtigten Interesse sowie bei ausdrücklichem Ausschluss von Mehrkosten. Für den Fall, dass keine wirksamen
Versorgungsverträge existierten, bestehe ebenfalls kein Recht des Versicherten zur unbeschränkten Auswahl eines Hilfsmittelanbieters.
Vielmehr könnten die Krankenkassen bei anderen Leistungserbringern Preisangebote einholen. Es handele sich dann nicht um ein
Systemversagen, das durch freie Anspruchsbildung ausgeglichen werden könne. Zudem habe die Beklagte dem Kläger eine Liste
mit sieben Führhundeschulen übersandt, die über eine Zulassung nach altem Recht verfügten und mit denen die Beklagte Versorgungsverträge
abgeschlossen habe. Beispielhaft wurde der von der Beklagten vorgelegte Vertrag einschließlich der Zulassung aufgeführt. Nach
der bis zum 31.12.2011 geltenden Übergangsvorschrift des §
126 Abs
2 SGB V seien für Leistungserbringer, die am 31.3.2007 über eine Zulassung nach §
126 SGB V verfügten, die Voraussetzungen nach dessen Abs
1 Satz 2 bis zum 30.6.2010 als erfüllt anzusehen. Schließlich ergäben sich für den Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel an
der Fachkompetenz der von der Beklagten benannten Blindenführhundeschulen oder an dem niedrigsten Vertragspreis von 17 100
Euro.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde vom 9.7.2014 wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des LSG, die Revision zum BSG nicht zuzulassen. Er meint, die Revision sei zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von der Entscheidung des LSG im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Zudem beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel, denn
das LSG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch §
160 Abs
2 iVm §
160a Abs
2 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG).
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG voraus, dass das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung muss nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, bezeichnet werden.
Auf die Abweichung von einer Entscheidung des LSG im einstweiligen Anordnungsverfahren kann die Zulassung der Revision nicht
gestützt werden. Eine Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG, von der das angegriffene Urteil des LSG abweicht, ist in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet
worden.
2. Der Kläger hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt. Soweit dem klägerischen Vorbringen möglicherweise
inzident die Rechtsfrage entnommen werden könnte, ob die Regelungen des §
127 Abs
3 und des §
33 Abs
6 SGB V einen Leistungserbringer voraussetzen, der nachgewiesenermaßen den gesetzlichen Vorgaben aus §
126 Abs
1 Satz 2
SGB V entspreche und als Vertragspartner iS des §
127 Abs
5 SGB V in Betracht komme, hat er jedenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht hinreichend dargelegt.
Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage muss aufgezeigt werden, dass die Frage in dem angestrebten
Revisionsverfahren geklärt werden kann, also entscheidungserheblich ist. Das hat der Kläger hier nicht dargelegt.
Der Kläger geht selbst davon aus, dass sein Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten nur Erfolg haben kann, wenn die Beklagte
ihm keine Hundeschule benennen konnte, deren Leistungsangebot den Maßstäben des §
126 Abs
1 SGB V entspricht. Das hat indessen das LSG auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen verneint, und zu diesem Teil
der Entscheidung hat der Kläger keine Grundsatzrüge angebracht. Die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage würde
sich nur stellen, wenn das LSG die vorrangige Frage nach der hinreichenden Qualität der tatsächlich von der Beklagten vertraglich
verspflichteten Hundeschulen anders entschieden hätte. Damit ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht
dargelegt worden. Das gilt auch im Hinblick auf die auf einzelvertraglicher Basis beruhende Leistung nach §
127 Abs
3 SGB V. Im Kern macht der Kläger geltend, die Qualität der Ausbildung sei bei der von ihm ausgewählten Hundeschule höher als bei
allen Schulen, mit denen die Beklagte Verträge abgeschlossen hat, und deshalb könnten die von diesen Anbietern verlangten
Preise seinen Leistungsanspruch nicht begrenzen. Welchen Bezug diese einzelfallbezogene Wertung, die im Übrigen derjenigen
des LSG nicht entspricht, zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
3. Der Kläger macht auch keinen Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) formgerecht geltend. Mit der Rüge, das Hessische LSG habe aufgrund seines Vortrags und seiner Beweisangebote den Sachverhalt
weiter erforschen müssen, weist der Kläger auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§
103 SGG) hin. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG kann eine Verletzung dieser Verfahrensnorm aber nur darauf gestützt werden, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Nach dem Sinn der Regelung soll das Übergehen von Beweisanträgen die Revisionsinstanz nur eröffnen, wenn das LSG vor
der Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht
noch nicht als erfüllt ansieht. Daher muss nach der Rechtsprechung des BSG ein bereits gestellter Beweisantrag grundsätzlich in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten werden.
Ist das nicht geschehen, kann ein vorher zB in einem Schriftsatz gestellter Beweisantrag grundsätzlich nicht im Rahmen des
§
160 Abs
2 Nr
3 SGG berücksichtigt werden (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; SozR 3-1500 § 124 Nr 3; SozR 3-1500 §
160 Nr 29; SozR 3-1500 §
160 Nr 31 sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
160 RdNr 18a, 18c mwN). Weitere Voraussetzung ist, dass das LSG dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Kläger die in seinen Schriftsätzen angekündigten Beweisanträge bzw Beweisanregungen
in der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich aufrechterhalten. Zudem hat das LSG ausgeführt, dass nach seiner
Rechtsauffassung den Vorgaben des §
126 SGB V durch die Zulassung der Leistungserbringer und durch die Vertragsgestaltung Genüge getan sei. Auf die angeregte Beweiserhebung,
ob die Beklagte (darüber hinausgehende) Überprüfungen der Leistungserbringer durchgeführt hat, kam es daher nach der Rechtsauffassung
des LSG gar nicht an. Vor diesem Hintergrund legt der Kläger nicht dar, weshalb das LSG "ohne hinreichende Begründung" von
einer Beweiserhebung abgesehen haben könnte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.