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BSG, Urteil vom 12.04.2017 - 13 R 25/14
Rentenversicherung Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach dem FRG West-Reichsbahner Sonderregelung
Die Bewertung der Beschäftigungszeiten weiblicher Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn mit Westberliner Wohnsitz, für die Beiträge zur Rentenversicherung der DDR gezahlt worden sind, unter Anwendung der nach Geschlechtern differenzierten Tabellenwerte der Anlagen zum Fremdrentengesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die Regelung in § 256a Abs 3a SGB VI ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar.
2. Die Regelung in § 256a Abs 3a SGB VI zur weiteren - nunmehr dauerhaften - Anwendung der Anlagen 1 bis 16 des FRG auf die von den "West-Reichsbahnern" vor dem 1.7.1990 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten durchbricht zwar den mit dem RÜG verfolgten Grundsatz, im gesamtdeutschen Rentenrecht die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet künftig nicht mehr nach den vom Eingliederungsgedanken geprägten Prinzipien des FRG zu bewerten.
3. Das ist jedoch mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu beanstanden.
4. Denn die Sonderregelung berücksichtigt in sachgerechter Weise die bei der betroffenen Personengruppe im Vergleich zu anderen Gruppen bestehenden Unterschiede in wesentlichen Merkmalen der Erwerbsbiographie.
Normenkette:
SGB VI § 256a Abs. 3a
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 16.08.2012 L 3 R 608/10 , SG Berlin 08.06.2010 S 14 R 2554/09
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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