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BSG, Beschluss vom 02.08.2017 - 6 KA 11/17 B
Heranziehung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst Divergenzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze Begriff der Praxis
1. Den Darlegungsanforderungen für eine Divergenzbeschwerde gemäß § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG wird nur entsprochen, wenn ein Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigt und diesem ein davon abweichender Rechtssatz des Berufungsgerichts gegenübergestellt wird, wenn weiterhin die Abweichung näher erläutert und schließlich dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil auf der bezeichneten Divergenz beruht.
2. Wird lediglich geltend gemacht, der Rechtsprechung des Senats zur Ableistung des Notdienstes liege ein bestimmter Begriff einer "Praxis" zugrunde, und den Merkmalen einer solchen Praxis werde ein bestimmter Behandlungsraum nicht gerecht, wird damit von vornherein keine Divergenz in den rechtsgrundsätzlichen Aussagen der Rechtsprechung des BSG und des angefochtenen Urteils belegt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Thüringen 25.08.2016 L 11 KA 12/14 , SG Gotha 02.12.2013 S 7 KA 8360/10
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: