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BSG, Urteil vom 02.08.2017 - 6 KA 13/17
Vertragsarzthonorar Höhe des Regelleistungsvolumens Umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen Wachstumsmöglichkeiten unterdurchschnittlich abrechnender Praxen außerhalb der Aufbauphase
1. Der Vergütungsanspruch des Vertragsarztes ist grundsätzlich auf die angemessene und leistungsgerechte Teilhabe an der von den Krankenkassen an seine KÄV entrichteten MGV entsprechend Art und Umfang der von ihm erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der geltenden Verteilungsregelungen begrenzt.
2. Für eine Verpflichtung der Vertragspartner auf Bundesebene, die Kostenstrukturen kleinerer Praxen unabhängig von Fragen der Sicherstellung der Versorgung besonders zu berücksichtigen, gibt es keine Grundlage.
3. Nach ständiger Rechtsprechung müssen umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen die Möglichkeit haben, durch Erhöhung der Zahl der von ihnen behandelten Patienten den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen.
4. Der Vertragsarzt muss die Chance haben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern.
5. Die Wachstumsmöglichkeiten dürfen sich nicht auf Praxen in der Aufbauphase beschränken, sondern sind auch auf bereits etablierte Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz zu beziehen.
Normenkette:
SGB V i.d.F. v. 01.07.2008 § 87b Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 08.11.2016 L 4 KA 50/14 , LSG Schleswig-Holstein 08.11.2016 L 4 KA 51/14 , SG Kiel 12.02.2014 S 16 KA 1145/13 , SG Kiel 12.02.2014 S 16 KA 1146/13
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. November 2016 (L 4 KA 50/14) insoweit aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 (S 16 KA 1145/13) zurückgewiesen, als die Beklagte verpflichtet wird, über die Honorierung der Klägerin im Quartal I/2010 unter Beachtung der Geltung des für das Quartal I/2010 vorläufig zugewiesenen Regelleistungsvolumens in Höhe von 38 121,53 Euro bis einschließlich 4.2.2010 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. November 2016 (L 4 KA 50/14) zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. November 2016 (L 4 KA 51/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Die Kosten der Verfahren S 16 KA 1145/13 und L 4 KA 50/14 trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 die Kosten der Verfahren S 16 KA 1146/13 und L 4 KA 51/14 trägt die Klägerin.

Entscheidungstext anzeigen: