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BSG, Urteil vom 02.08.2017 - 6 KA 3/17
Vertragsarzthonorar Höhe des Regelleistungsvolumens Angemessene und leistungsgerechte Teilhabe an der von den Krankenkassen an seine KÄV entrichteten MGV Umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen Wachstumsmöglichkeiten
1. Der Vergütungsanspruch des Vertragsarztes ist grundsätzlich auf die angemessene und leistungsgerechte Teilhabe an der von den Krankenkassen an seine KÄV entrichteten MGV entsprechend Art und Umfang der von ihm erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der geltenden Verteilungsregelungen begrenzt.
2. Für eine Verpflichtung der Vertragspartner auf Bundesebene, die Kostenstrukturen kleinerer Praxen unabhängig von Fragen der Sicherstellung der Versorgung besonders zu berücksichtigen, gibt es keine Grundlage.
3. Nach ständiger Rechtsprechung müssen umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen allerdings die Möglichkeit haben, durch Erhöhung der Zahl der von ihnen behandelten Patienten den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen.
4. Der Vertragsarzt muss die Chance haben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimer Weise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern.
5. Die Wachstumsmöglichkeiten dürfen sich nicht auf Praxen in der Aufbauphase beschränken, sondern sind auch auf bereits etablierte Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz zu beziehen.
Normenkette:
SGB V (i.d.F.v. 01.07.2008) § 87b Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 08.11.2016 L 4 KA 40/14 , SG Kiel 12.02.2014 S 16 KA 376/10
Die Revision des Klägers gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. November 2016 (L 4 KA 40/14, L 4 KA 41/14, L 4 KA 42/14 und L 4 KA 43/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsverfahren trägt der Kläger zu 15/16 und die Beklagte zu 1/16. Die Kosten der Verfahren S 16 KA 1153/13 und L 4 KA 43/14 trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4, die Kosten der Verfahren S 16 KA 376/10, S 16 KA 1150/13 und S 16 KA 1152/13 sowie L 4 KA 40/14, L 4 KA 41/14 und L 4 KA 42/14 trägt der Kläger.

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