Gründe:
I
Im Streit ist die Erstattung von Kosten für in den Jahren 2006 bis 2013 in Anspruch genommene Leistungen der konduktiven Therapie
nach Petö in Höhe von insgesamt 19 845 Euro.
Die 1993 geborene Klägerin ist infolge eines frühkindlichen Hirnschadens und einer damit einhergehenden spastischen Zerebralparese
schwerbehindert. Sie schloss ihre Schulzeit Mitte 2013 erfolgreich mit dem Besuch der Höheren Handelsschule ab. Seit 1996
nahm sie durchgehend Leistungen der Petö-Therapie in Anspruch; zuletzt bewilligte die Beklagte insoweit 2005 die Kosten für
eine kontinuierliche Förderung nach Petö im Umfang von 3 Wochenstunden. Für die Zeit ab 2006 lehnte die Beklagte sowohl die
Übernahme der Kosten für eine kontinuierliche Förderung in den Jahren 2006, 2007 und 2009 als auch für die von August 2006
bis August 2013 in den Schulferien durchgeführten Petö-Block-Therapien ab (Bescheid vom 16.12.2005; Widerspruchsbescheid vom
28.2.2007). Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts [SG] Düsseldorf vom 14.1.2016; Urteil des Landessozialgerichts
[LSG] Nordrhein-Westfalen vom 6.12.2018). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe keinen
Anspruch auf Kostenerstattung bzw (soweit die Kosten noch nicht beglichen seien) auf einen entsprechenden Beitritt zur Schuld
durch die Beklagte. Ungeachtet, ob die Therapie in Form kontinuierlicher Förderung oder als Blocktherapie erbracht worden
sei, handele es sich nach umfassender Würdigung der aktenkundigen Unterlagen nicht um Hilfen zur angemessenen Schulbildung
iS des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung, weil sie vorliegend der medizinischen Rehabilitation gedient habe. Ziel der Maßnahmen sei unmittelbar die Förderung der
krankheitsbedingt defizitären motorischen und auch sonstigen Fähigkeiten gewesen; dass dies mittelbar auch positive Auswirkungen
auf den Schulbesuch gehabt habe, genüge nicht. Das theoretische Konzept sei insoweit nicht von Belang, sondern die Aufgaben
und Ziele der konkreten Maßnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag
mit insgesamt 5 Beweisfragen sei nicht zu entsprechen gewesen, was das LSG im Einzelnen ausgeführt hat.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und macht eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensmängel geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und
des Verfahrensmangels.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung
dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte
Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17 und BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7, BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11, BSG vom 22.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13, BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31, BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39, BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59 und BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Mit den Ausführungen, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, "dass tausende von behinderten Kindern in der Bundesrepublik
Deutschland davon betroffen sind, wenn die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie grundsätzlich nicht übernommen wird, weil
diese Therapie grundsätzlich als Leistung der medizinischen Rehabilitation angesehen wird", formuliert die Klägerin schon
keine Rechtsfrage, über die zu entscheiden wäre, sondern legt nur die vermeintliche Breitenwirkung dar. Selbst wenn ihrem
Vortrag aber eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Petö-Therapie zu entnehmen wäre, fehlen Ausführungen
zum Klärungsbedarf. Die Klägerin geht sogar selbst davon aus, mit der Entscheidung des Senats vom 29.9.2009 (B 8 SO 19/08
R - SozR 4-3500 § 54 Nr 6) lägen ausreichende abstrakte Maßstäbe zur rechtlichen Beurteilung der Anerkennung einer Petö-Therapie
als soziale Rehabilitation vor. Allein die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG begründet keine grundsätzliche
Bedeutung. Auch soweit die Klägerin ausführt, der Senat habe sich in der Entscheidung vom 28.8.2018 (B 8 SO 5/17 R - ZFSH/SGB
2019, 87) unzutreffend durch die Feststellungen des LSG gebunden gesehen (vgl aber §
163 SGG), führt dies nicht zur grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Falls. Da das Bundessozialgericht (BSG) an eine Zulassung durch das LSG gebunden ist (vgl §
160 Abs
3 SGG), ist es schließlich ohne Belang, aus welchen Gründen das Schleswig-Holsteinische LSG in dem Fall die Revision zugelassen
hat, der die Entscheidung des Senats vom 28.8.2018 zugrunde lag.
Soweit die Klägerin eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG behauptet, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung
des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits
gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4, BSG vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4, BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich
fehlerhaft das Recht angewendet hat.
Die Klägerin stellt schon keinen abstrakten Rechtssatz dar, den das LSG in Abweichung von der von ihr genannten Entscheidung
des BSG (vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 6) aufgestellt haben sollte. Die Klägerin unterstellt zwar, das LSG
gehe von einer generellen Ungeeignetheit der Petö-Therapie als Leistung der sozialen Rehabilitation aus; eine Stelle, an der
im Urteil ein entsprechender Rechtssatz aufzufinden wäre, bezeichnet sie aber nicht. Sie führt insoweit nur aus, dass das
LSG sich "in erster Linie" auf die Entscheidung des Senats vom 28.8.2018 (B 8 SO 5/17 R - ZFSH/SGB 2019, 87) berufe und dabei
verkenne, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe. Im Ergebnis rügt sie damit die aus ihrer Sicht
fehlerhafte Maßstabbildung des LSG in Anwendung der Rechtsprechung des BSG, ohne aber einen abstrakten Rechtssatz aufzuzeigen, den das LSG (davon abweichend) selbst aufgestellt hätte. Die Ausführungen
auf Seite 12/13 des Urteils des LSG, auf die sie sich weiter bezieht, sind dem Tatbestand des Urteils entnommen; auch insoweit
ist ein vom LSG aufgestellter Rechtssatz nicht aufgezeigt. Schließlich wird aus dem Vortrag auch nicht deutlich, an welcher
Stelle in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des BSG (vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 6) der Senat einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben soll, der
die generelle Geeignetheit der Petö-Therapie im Hinblick auf die Schulfähigkeit eines an Zerebralparese leidenden Kindes betrifft;
ebenso wenig wird bezeichnet, wo sich in dieser Entscheidung der Rechtssatz finden soll, eine Abgrenzung zwischen medizinischer
und sozialer Rehabilitation sei nicht erforderlich.
Auch ein Verfahrensmangel ist nicht hinreichend bezeichnet. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14, BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24 und BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36). Wer sich - wie hier - auch auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss daher einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung
des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden
Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LSG zu weiterer Sachaufklärung
Anlass gegeben hätten, schließlich das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und schildern,
dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin
bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen,
dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Die Klägerin weist insoweit nur auf Seite 8 der Beschwerde ausdrücklich auf einen Beweisantrag hin, dem das LSG aus ihrer
Sicht hätte nachgehen müssen, und behauptet zur Begründung ihrer Rüge lediglich, es habe sich nicht um einen Ausforschungsbeweis
gehandelt, wovon das LSG aber ohnehin nur wegen der Frage 3 ("ob im vorliegenden Fall die medizinische Maßnahme im Vordergrund
steht oder die selbstständige Lebensführung der Klägerin dafür spricht, dass die soziale Integration im Vordergrund steht")
ausgegangen ist. Im Übrigen handele es sich um die Fragen zur Geeignetheit der Petö-Therapie, die das SG zur Einholung eines Gutachtens veranlasst hätten. Damit legt sie aber nicht im Ansatz dar, weshalb sich das LSG ausgehend
von seiner Rechtsauffassung, die Petö-Therapie sei als medizinische und nicht als soziale Rehabilitation zu werten, wenn im
Einzelfall der (unmittelbare) Zweck der Leistung der Ausgleich der behinderungsbedingten körperlichen Defizite sei, hätte
gedrängt sehen müssen, zu den Fragen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Sie hat die insgesamt
5 Beweisanträge, die unterschiedliche Fragestellungen betrafen, schon nicht im Einzelnen dargestellt und deren Erheblichkeit
nicht erläutert. Es hätte aber wegen jeder einzelnen der gestellten Fragen einer Darlegung in der oben aufgezeigten Weise
bedurft; daran anschließend hätte sich die Klägerin mit der Begründung des LSG auseinandersetzen müssen, dass es sich bei
den Beweisfragen um eine für die Entscheidung des LSG unerhebliche Frage (Frage 1) bzw um eine dem Sachverständigenbeweis
nicht zugängliche Frage (Frage 2) bzw um abstrakte Fragestellungen ohne Relevanz für den vorliegenden Einzelfall (Frage 4
und 5) gehandelt habe. Wegen der Frage 3 behauptet sie nur, es habe sich nicht um einen Ausforschungsbeweis gehandelt, ohne
im Einzelnen darzulegen, weshalb das LSG den Beweisantrag nicht mit dieser Begründung übergehen durfte. Die der eigentlichen
Rüge vorangehenden Ausführungen reichen ebenfalls nicht aus; denn die Klägerin stellt hier im Wesentlichen ihre eigene Rechtsauffassung
der Rechtsauffassung des LSG gegenüber und behauptet, dass es der Entscheidung des LSG an einer Überprüfung der (nach ihrer
eigenen Rechtsauffassung) relevanten Fragestellung im Einzelfall mangele. Auch insoweit wird aber nicht einmal behauptet,
dass das LSG ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt bei Kenntnis des Ergebnisses einer weitergehenden Beweisaufnahme zu einem
anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
Der geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Die Gehörsrüge darf in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zur Umgehung von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG führen, soweit dieser die Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln einschränkt (vgl nur BSG vom 14.9.2017 - B 5 R 118/17 B - juris RdNr 12, BSG vom 20.11.2018 - B 8 SO 43/18 B - juris RdNr 12, BSG vom 27.8.2018 - B 9 SB 1/18 B - juris RdNr
6) oder soweit ein Verstoß gegen §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend geltend gemacht wird. So liegt der
Fall aber hier. Die Klägerin begründet den Gehörsverstoß ausschließlich damit, dass "die Beweisfragen nicht zugelassen" wurden,
also mit einer Verletzung von §
103 SGG, die ihrerseits nicht hinreichend bezeichnet ist.
Soweit die Klägerin vorträgt, bereits auf Grundlage des von SG und LSG ermittelten Sachverhalts hätte das LSG zu einer anderen Entscheidung kommen müssen und einen Verstoß gegen Denkgesetze
geltend macht, rügt sie eine Verletzung von §
128 Abs
1 Satz 1
SGG. Dass Denkgesetze oder Erfahrungssätze einzuhalten sind, bezieht sich allein auf die Feststellung und Würdigung von Tatsachen
(vgl BSG vom 22.12.2017 - B 9 SB 68/17 B - juris RdNr 5, BSG vom 18.4.2019 - B 5 R 351/18 B - juris RdNr
7). Auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG kann indes eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2 Alt 1
SGG nicht gestützt werden. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze nur vor, wenn das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung
zu einer bestimmten Frage aus den gesamten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nur eine Folgerung hätte ziehen können,
jede andere nicht folgerichtig "denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl nur BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - juris RdNr 13 mwN). Ausführungen, weshalb diese Voraussetzungen ausgehend vorliegen sollen, fehlen gänzlich.
Soweit die Klägerin schließlich meint, es habe sich bei den Feststellungen des LSG nicht um Tatsachenfeststellungen im Rahmen
seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung nach §
103 SGG, sondern um "Wertungsfeststellungen" gehandelt, wird diese Auffassung und ihre normative Verortung nicht ansatzweise erläutert.
Auch die Folgerungen, die sich daraus für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ergeben sollten,
zeigt die Klägerin nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.