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BSG, Beschluss vom 07.10.2014 - 8 SO 69/14 B
Vorinstanzen: LSG Sachsen 28.05.2014 L 8 SO 59/12 , SG Leipzig S 5 SO 12/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin J, L, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Anträge des Klägers auf Feststellung eines künftigen Leistungsanspruchs nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, auf Erklärung des bezeichneten Urteils des Landessozialgerichts als nicht rechtswirksam und auf Feststellung, dass ihm dieses bislang nicht zugestellt worden ist, werden als unzulässig abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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