Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
3. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 3.5.2019, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt
am 9.5.2019, mit einem von ihr unterzeichneten und an das LSG adressiertem Schreiben vom 6.6.2019 Beschwerde eingelegt und
die Verlängerung der Frist für diese Beschwerde beantragt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das am 11.6.2019 beim LSG eingegangene Schreiben ist nach Weiterleitung am
21.6.2019 beim BSG eingegangen.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf
der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - Juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin
hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Dienstag, dem 11.6.2019 endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
3 SGG), weder den Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Der Antrag und die Erklärung
sind erst am 21.6.2019 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin iS von §
67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte die Klägerin in der der Entscheidung beigefügten
Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte
Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Das Berufungsgericht hat die offensichtlich unrichtig dorthin anstatt an das BSG übersandte, erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingegangene Beschwerde auch im ordentlichen Geschäftsgang an das BSG weitergeleitet. Es fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich der Klägerin, dass ihre falsch adressierte Beschwerde nach
Weiterleitung erst außerhalb der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen und den rechtzeitigen Eingang
eines schriftwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht zu gewährleisten (BSG Beschluss vom 14.12.2010 - B 10 EG 4/10 R - Juris RdNr 13 mwN).
Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg ist unzulässig,
denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen - als gesetzliche Frist nicht verlängerbaren - Beschwerdefrist
eingelegt werden (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1 S 2
SGG). Dies ist nicht erfolgt.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.