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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2012 - 13 AS 3213/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Verzugszinsen nach Kündigung des Darlehensvertrages
Sind die zur Finanzierung des Eigenheims abgeschlossenen Darlehensverträge durch den Darlehensgeber gekündigt worden, stellt der vom Darlehensgeber geltend gemachte Verzugsschadensersatz keine tatsächliche Aufwendung für die Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.
Sind die zur Finanzierung des Eigenheims abgeschlossenen Darlehensverträge durch den Darlehensgeber gekündigt worden, stellt der vom Darlehensgeber geltend gemachte Verzugsschadensersatz keine tatsächliche Aufwendung für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 288 Abs. 1
,
BGB § 497 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 21.06.2011 S 20 AS 5899/10
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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