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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2012 - 3 AS 1477/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Freizügigkeit von Unionsbürgern und Familienangehörigen
1. Eine in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit ohne dafür erforderliche Arbeitsgenehmigung begründet nicht den Status als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1, Abs. 3 FreizügG/EU (vgl. § 13 Halbsatz 2 FreizügG/EU).
2. Schwangere nichteheliche Lebensgefährten eines Unionsbürgers sind keine Familienangehörige im Sinne von § 3 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU.
3. Der Anspruchsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger, die sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, verstößt nicht gegen Recht der Europäischen Union, insbesondere nicht gegen Art. 4 i.V.m. Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung des Systeme der sozialen Sicherheit und auch nicht gegen Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
4. Auf etwaige Rechte aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) kann sich nicht berufen, wer lediglich die Staatsangehörigkeit eines Nichtsignatarstaats innehat, auch wenn dieser Staat Mitglied der EU ist.
1. Eine in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit ohne dafür erforderliche Arbeitsgenehmigung begründet nicht den Status als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 3 FreizügG/EU (vgl. § 13 FreizügG/EU).
2. Schwangere nichteheliche Lebensgefährten eines Unionsbürgers sind keine Familienangehörige im Sinne von § 3 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU.
3. Der Anspruchsausschluss aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger, die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, verstößt nicht gegen Recht der Europäischen Union, insbesondere nicht gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 70 der EGV 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung des Systeme der sozialen Sicherheit und auch nicht gegen Art. 24 Abs 1, Abs. 2 der EGRL 38/2004 des Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
4. Auf etwaige Rechte aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen kann sich nicht berufen, wer lediglich die Staatsangehörigkeit eines Nichtsignatarstaats innehat, auch wenn dieser Staat Mitglied der EU ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AEUV Art. 21
,
AEUV Art. 45
,
AufenthG § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b
,
Richtlinie 2004/38/EG Art. 24
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 3
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 70
,
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anh 10
,
Europäisches Fürsorgeabkommen
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 2
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 1
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 2
,
FreizügG/EU § 13
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 8 Abs. 2 S. 2
,
SGB III § 284 Abs. 1 S. 2
,
SGB III § 284 Abs. 3
,
SGB III § 284 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Stuttgart 03.03.2011 S 11 AS 4985/10
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 03. März 2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.

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