Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Änderung der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers (§§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG), mit dem die zunächst ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgeändert und nachträglich Ratenzahlungen angeordnet
wurden, ist nicht statthaft.
Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse für die PKH verneint. Dies gilt auch für die Abänderungsentscheidung des SG nach §
73a SGG i.V.m. §
120 Abs.
4 der
Zivilprozessordnung (
ZPO).
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im PKH-Verfahren ab dem 1. April 2008
nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drs. 16/7716 S.
22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Die im Fall der Festsetzung von Monatsraten mit der Bewilligung von PKH verbundene (Teil-)Ablehnung
beruht demgegenüber (ebenso wie die vollständige Ablehnung) ausschließlich auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Klägers; gegen die Festsetzung von Monatsraten gemäß §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
120 Abs.
1 ZPO im Rahmen der Bewilligung von PKH ist die Beschwerde gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG daher nicht statthaft (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2009 - L 7 SO 5829/08 PKH-B -; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen,
Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 - L 19 B 13/09 AL - und vom 14. Januar 2011 - L 20 AS 2026/10 B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - L 19 AS 817/09 B PKH - [jeweils juris]). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den Fall der nachträglichen Zahlungsanordnung nach §
120 Abs.
4 Satz 1
ZPO anders zu behandeln. Denn auch hier beruht die darin enthaltene teilweise Aufhebung der Bewilligung von PKH nur auf der Prüfung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei (LSG Nordrhein-Westfalen, aaO.; vgl. auch Sächsisches
LSG, Beschluss vom 3. Mai 2010 - L 3 AS 608/09 B PKH - [juris]).
Dass etwas anderes hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung nach §
124 ZPO gilt, die von dem Beschwerdeausschluss des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG nicht erfasst wird (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - L 7 SO 2087/10 B - [nicht veröffentlicht]; LSG Baden-Württemberg,
Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - L 13 AS 2819/10 B - und vom 21. Februar 2011 - L 13 AL 5384/10 B -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juni 2008 - L 5 B 163/08 AS - [jeweils juris]), findet seine Rechtfertigung darin, dass diese Aufhebungstatbestände nicht allein die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei zur Grundlage haben, sondern an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen geknüpft
sind. Die nachträgliche Festsetzung von Zahlungen nach §
120 Abs.
4 Satz 1
ZPO hat darüber hinaus weniger weitgehende Auswirkungen als die Aufhebung der Bewilligung von PKH nach §
124 ZPO. Die sonstigen Wirkungen der Bewilligung, wie sie in §
122 ZPO festgelegt sind, bleiben nämlich bestehen. Insbesondere kann der beigeordnete Prozessbevollmächtigte seine Gebührenansprüche
nicht gegen die vertretene Partei geltend machen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Januar 2011, aaO. m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).