Anspruch auf Sozialhilfe; Zulässigkeit der Umwandlung eines bewilligten Darlehens in einen Zuschuss; Anwendbarkeit von § 44 SGB X
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im sogenannten "Zugunstenverfahren" gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 29.06.1992 dahingehend, dass die dort bewilligten Leistungen nicht als Darlehen
gemäß § 89 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), sondern als "verlorener Zuschuss" bewilligt werden sollen. Die Beteiligten streiten in dem Zusammenhang insbesondere über
die Anwendbarkeit von § 44 SGB X und darüber, ob § 44 Abs. 4 SGB X dem Begehren der Klägerin entgegen steht.
Die 1939 geborene Klägerin beantragte am 24.02.1992 die Gewährung von Sozialhilfe bei der Beklagten. Sie war Eigentümerin
einer 2-Zimmer-Wohnung in G., deren Verkehrswert von der Gemeinde mit 209.344,00 DM angegeben wurde (Schreiben vom 11.05.1992,
Bl. 121 Verwaltungsakten - VA). Mit Erklärung vom 23.04.1992 (Bl. 111 VA) wurde der Klägerin im Vorfeld der Entscheidung über
ihren Antrag mitgeteilt, dass die Hilfegewährung im Hinblick auf verwertbares Vermögen darlehensweise erfolgen solle.
Mit Bescheid vom 29.06.1992 (Bl. 149 VA) bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 24.02.1992 Hilfe zum Lebensunterhalt
(HLU) nach dem BSHG. Die Bewilligung erfolgte als Darlehen gemäß § 89 BSHG, gesichert durch Eintragung einer Sicherungshypothek über 33.100,00 DM auf die Wohnung der Klägerin in G.. Die laufende Bewilligungssumme
belief sich ab dem 01.07.1992 auf 994,00 DM. Der Betrag wurde zum Teil (in Höhe von 460,00 DM) an die Klägerin, im Übrigen
unmittelbar an Dritte ausgezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 27.08.1992 (Bl. 171 ff. VA) gewährte die Beklagte der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 33.100,00
DM gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek auf die von ihr bewohnte Wohnung in G.. In § 3 des Vertrages wurde als Fälligkeitstermin
für das Darlehen der 24.02.1992 vereinbart; als Zinssatz 10 % ab Fälligkeit.
Im Zeitraum seit der Bewilligung der Leistungen bis zum 27.06.2003 ergingen insgesamt 19 Änderungsbescheide, mit denen die
monatlichen Leistungen der Höhe nach neu berechnet und angepasst wurden. Nach der Bewilligung von Altersrente durch die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA) ab dem 01.08.2004 mit Bescheid vom 29.10.2004 (vgl. Bescheinigung der BfA vom 29.10.2004, Bl. 1479 VA)
hob die Beklagte die Bewilligung mit Bescheid vom 08.11.2004 (Bl. 1509 VA) mit Wirkung ab dem 01.10.2004 auf.
Im Rahmen des Verkaufes der Wohnung im ersten Quartal 2007 bezifferte die Beklagte auf Anfrage des Betreuers der Klägerin
(Bl. 1583 VA) zunächst die ihr zustehende Forderung mit 16.923,76 €, später dann - im Verfahren über die Ablösung der Sicherungshypothek
- wegen der vereinbarten Verzinsung auf insgesamt 42.194,37 €. Von der Zahlung dieser Summe machte die Beklagte ihre Zustimmung
zur beantragten Löschung der Sicherungshypothek im Zuge des Wohnungsverkaufes abhängig (Schreiben an Notariat Freiburg und
Betreuer der Klägerin vom 08.02.2007, Bl. 1621-1625 VA). Am 14.03.2007 gingen bei der Beklagten 42.929,13 € ein.
Am 11.03.2008 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, mit welchem die Auskehr von
25.270,61 € gefordert wurde. Die Regelung über die Verzinsung in § 3 des Darlehensvertrages sei wegen §§ 45 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und darüber hinaus wegen §
138 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) nichtig. Bislang fordere die Klägerin nur den genannten Betrag. Sofern dieser nicht beglichen werde, müsse geprüft werden,
ob der Vertrag im Ganzen nichtig sei. In diesem Fall müssten die gesamten 42.194,37 € von der Beklagten gefordert werden.
Mit Bescheid vom 11.04.2008 lehnte die Beklagte die Zahlung des geforderten Geldbetrages ab. Eine Zinserhebung sei bei Darlehensverträgen
gem. § 89 BSHG üblich gewesen. Der Zinssatz habe 2 % über dem am 30.06.1991 gültigen Basiszinssatz von 8 % gelegen. Eine Zinsanpassung habe
die Klägerin nie eingefordert. Durch die geleistete Zahlung habe die Klägerin die Forderung der Beklagten anerkannt. Auf die
hierauf bei dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Leistungsklage (S 12 SO 2670/08) verurteilte das SG die Beklagte mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 19.10.2010 (Bl. 1963 VA) zur Zahlung von 25.270,61 € an die
Klägerin.
Mit Schreiben vom 22.07.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 29.06.1992. Sie
begehrte die Rücknahme des Darlehensbescheides, der von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Bis zu dessen Rücknahme könne
die Klägerin von der Beklagten nur die Ausstellung der zu Unrecht vereinnahmten Zinsen verlangen, danach die Auszahlung des
gesamten von der Beklagten vereinnahmten Betrages.
Mit Bescheid vom 13.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Anwendbarkeit von § 44 SGB X auf die Leistungsgewährung nach dem BSHG scheide aus. Auch bei hypothetischer Annahme der Anwendbarkeit von § 44 SGB X stehe einer rückwirkenden Überprüfung des Bescheides vom 29.06.1992 § 44 Abs. 4 SGB X entgegen.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2009 zurück. Die Beklagte führte über die
Gründe des angefochtenen Bescheides hinaus aus, der tatsächliche Wert der Eigentumswohnung der Klägerin habe mit 205.000,00
DM insgesamt 33.100,00 DM über dem angemessenen Gebäude- und Grundstückswert in Höhe von 171.900,00 DM gelegen, weshalb die
darlehensweise Hilfegewährung rechtmäßig gewesen sei. Es bestehe dann kein Überprüfungsanspruch mehr, wenn die Rücknahme eines
Bescheides keine Auswirkungen mehr haben könne, etwa wegen des Ablaufes der 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X. Das Darlehen in Höhe von 33.100,00 DM sei bereits am 30.06.1995 vollständig in Form monatlicher HLU ausgezahlt gewesen.
Danach sei die HLU bis zum 30.09.2004 als verlorener Zuschuss ausgezahlt worden.
Die hiergegen am 27.02.2009 erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 21.09.2010 abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob § 44 SGB X überhaupt Anwendung auf Bescheide über die Gewährung laufender Hilfe nach dem BSHG findet. Jedenfalls aber stehe § 44 Abs. 4 SGB X im vorliegenden Fall einer Abänderung des Bescheides vom 29.06.1992 entgegen. Hierbei sei nicht - wie die Klägerin meine
- auf eine gegenwärtige Rückzahlungspflicht des Darlehens (welche wegen Erfüllung bereits erloschen sei) sondern auf die unterbliebene
Hilfegewährung als Zuschuss abzustellen. Die 4-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X reiche ausgehend vom Überprüfungsantrag vom 22.07.2008 nur zurück bis zum 01.01.2004. Zu diesem Zeitpunkt seien der Klägerin
Leistungen als Zuschuss gewährt worden. Im übrigen bestehe kein für die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X vom BSG (Urteil vom 29.09.2009, Az. B 8 SO 16/08 R) geforderter fortwirkender Hilfebedarf. Seit Bezug ihrer Altersrente und
der Verwertung ihrer Eigentumswohnung sei die Klägerin nicht mehr hilfebedürftig.
Gegen das am 14.10.2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.11.2010 Berufung eingelegt. Die
Verwaltungspraxis der Beklagten sei rechtwidrig gewesen. Sie habe ohne Berücksichtigung von Lage, Größe und Ausstattung der
Wohnung ausgehend vom Marktwert der Immobilie sowie einem willkürlich festgesetzten Höchstbetrag einen Fall des § 89 BSHG konstruiert, obwohl die Immobilie nicht zu verwerten gewesen sei. § 44 Abs. 4 SGB X sei entgegen der Auffassung des SG nicht anwendbar, denn vorliegend stehe nicht die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen im Streit, sondern der Anspruch
auf Rücknahme eines grob rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vom 29.06.1992). Dieser Anspruch bestehe unabhängig von der Frage,
ob Sozialleistungen rückwirkend zu erbringen seien. Er führe dazu, dass der Rückforderungsanspruch des Berufungsbeklagten
aus dem rechtswidrigen Darlehensbescheid entfalle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. September 2010 und den Bescheid vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29. Januar 2009 aufzuheben und den Bescheid vom 29. Juni 1992 dahingehend abzuändern, die darlehensweise bewilligten Leistungen
als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten, die SG-Akte und die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Sie ist gleichwohl nicht begründet. Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die Umwandlung der darlehensweisen Bewilligung von
HLU mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 29.06.1992 in eine Bewilligung als Zuschuss abgelehnt. Die Besonderheiten
des Sozialhilferechts stehen vorliegend einer Anwendung von § 44 SGB X entgegen. Auch eine isolierte Anfechtung der mit dem Bescheid vom 29.06.1992 ebenfalls verfügten Darlehensgewährung vermag
die Klägerin ihrem mit der Klage verfolgten Ziel, von der Rückzahlung des Darlehens frei zu werden, nicht näher zu bringen.
II. Gemäß § 11 BSHG in der vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993 geltenden - hier maßgeblichen - Fassung ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren,
der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem
Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Die Vermögensverwertung hat § 88 BSHG wie folgt geregelt: Zum Vermögen im Sinne des BSHG gehört gemäß Abs. 1 das gesamte verwertbare Vermögen. In § 88 Abs. 2 BSHG sind die Ausnahmen vom Grundsatz der vorrangigen Vermögensverwertung aufgeführt: Sozialhilfe darf hiernach nicht vom Einsatz
oder von der Verwertung - u.a. - eines angemessenen Hausgrundstücks abhängig gemacht werden, das vom Hilfesuchenden oder einer
anderen in den §§ 11, 28 BSHG genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden
soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter Menschen, Blinder
oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem
Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. § 89 BSHG in der vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung hat folgende Regelung getroffen: Soweit nach § 88 für den Bedarf
des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht
möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden.
Die Gewährung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert
wird.
Ob ausgehend von diesen Grundsätzen die Klägerin entgegen der mit Bescheid vom 29.06.1992 getroffenen Regelung die Gewährung
von HLU als Zuschuss anstelle der tatsächlich darlehensweise erfolgten Bewilligung hätte verlangen können, kann vorliegend
offen bleiben.
Indem die Klägerin sich gegen die Bewilligung von HLU als Darlehen mit Bescheid vom 29.06.1992 wendet, zielt sie darauf ab,
von der Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens frei zu werden und damit rein tatsächlich so gestellt zu werden, wie sie stünde,
wenn ihr die mit Bescheid vom 29.06.1992 als Darlehen bewilligte HLU als verlorener Zuschuss bewilligt worden wäre, was die
Beklagte mit dem auch insoweit bestandskräftig gewordenen Bescheid inzidenter abgelehnt hat. Mit diesem Begehren hat die Klage
keinen Erfolg,
1.) Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag die Umwandlung der als Darlehen bewilligten Leistungen in einen verlorenen Zuschuss
begehrt, dessen Gewährung mit dem Bescheid vom 29.06.1992 inzidenter abgelehnt worden ist, steht dem die Bestandskraft des
Bescheides entgegen (§
77 SGG). § 44 SGB X findet in Fällen wie dem vorliegenden keine Anwendung, denn durch den regelmäßigen Bezug von Altersrente seit dem 01.08.2004
ist die Bedürftigkeit der Klägerin spätestens seit dem 01.10.2004 entfallen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen. § 44 Abs. 4 enthält folgende - einschränkende - Regelung: Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches
längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn
des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung
des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Diese Regelung wird im Sozialhilferecht überlagert vom sog. "Gegenwärtigkeitsprinzip", was zur Einschränkung der Anwendbarkeit
des gesamten § 44 SGB X führt. Da die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet
ist, müssen Sozialhilfeleistungen für einen zurückliegenden Zeitraum nur erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der
beanspruchten Hilfeleistung seit der Ablehnung der Leistung (hier der HLU als Zuschuss mit Bescheid vom 29.06.1992) ununterbrochen
fortbestanden hat (Urteil des BSG vom 29.09.2009, aaO. Rn. 13 ff.). Eingeschränkt wird durch diese Überlegungen nicht nur
der Anwendungsbereich von § 44 Abs. 4 SGB X, sondern von § 44 SGB X insgesamt (vgl. BSG aaO. Rn. 15, 22). Der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes muss bei der Anwendung der Zugunstenregelung
des § 44 SGB X gegenüber den Besonderheiten des Sozialhilferechts regelmäßig zurücktreten.
2.) Ihr eigentliches Klageziel, das Freiwerden von der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen, vermag die Klägerin auch
durch ein - isoliertes - Vorgehen gegen die Bewilligung des Darlehens mit Bescheid vom 29.06.1992 nicht zu erreichen. An die
Klägerin sind, wie dargelegt, rückwirkend keine Leistungen als Zuschuss mehr zu erbringen, da seit dem 01.08.2004 die Bedürftigkeit
der Klägerin entfallen ist, weshalb offen bleiben kann, ob bei Erlass des Bescheides die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine Bewilligung von HLU in Form eines Darlehens vorgelegen haben. Wenn Leistungen rückwirkend nicht mehr zu erbringen sind,
besteht kein isolierter Anspruch auf Rücknahme bestandskräftig gewordener Bescheide, selbst wenn diese rechtswidrig sein sollten
(BSG-Urteil vom 29.09.2009, Az. B 8 SO 16/08 R, zitiert nach [juris], dort Rn. 22).
Der Bescheid vom 29.06.1992 hat zwei Verfügungssätze enthalten, zum einen die Ablehnung der eigentlich begehrten Gewährung
von HLU als Zuschuss (belastender Verwaltungsakt, siehe Ausführungen zu § 44 SGB X oben), zum anderen die Gewährung von HLU in Form eines Darlehens. Bei letzterem hat es sich um einen ausschließlich begünstigenden
Verwaltungsakt gehandelt (Urteil des BSG vom 06.03.1991, Az. 9b RAr 7/90, BSGE 68, 180-183, zitiert nach [juris], dort Rn. 17). Die Gewährung des Darlehens war insbesondere auch nicht eine Einschränkung des eigentlich
begehrten Zuschusses im Sinne eines Minus, sondern gegenüber dem Zuschuss ein Aliud (Urteil des BSG vom 31.03.1992, Az. 9b
RAr 17/90, zitiert nach [juris], dort Rn. 11). Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist von der Darlehensbewilligung
nicht trennbar, insbesondere keine belastende Nebenbestimmung o.ä., sondern der Rechtsnatur des Darlehens immanent (vgl. BSG
06.03.1991, aaO. Rn. 17). Die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin folgt mithin aus der Darlehensgewährung und hat mit der
gleichzeitig ausgesprochenen Versagung des Zuschusses inhaltlich nichts zu tun (BSG 31.03.1992, aaO. Rn. 10).
Durch die Beseitigung des Verfügungssatzes, mit welchem die Beklagte die Gewährung des Darlehens bewirkt hat, vermag die Klägerin
keinen rechtlichen Vorteil zu erlangen, denn an die Stelle der Rückgewährverpflichtung aus dem Darlehen tritt dann die Erstattungspflicht
aus § 50 SGB X. Ein Anspruch auf Beseitigung dieser Pflicht besteht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, denn die Versagung von HLU als
Zuschuss mag das Motiv für die Inanspruchnahme des Darlehens der Beklagten gewesen sein, die Inanspruchnahme des Darlehens
war aber rechtlich in keiner Weise mit der Versagung des Zuschusses verknüpft (vgl. Urteil des BSG vom 06.03.1991, Rn. 18).
3.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Klägerbevollmächtigten zitierten Beschluss des erkennenden Senats vom
08.11.2010 (Az. L 2 SO 5057/10 B) unter Bezugnahme auf BSG-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X im BSHG. Denn im dort zu entscheidenden Fall stand die Überprüfung einer Rückforderung von Leistungen aufgrund der Aufhebung der
Bewilligung gemäß §§ 45, 48 SGB X im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X im Streit. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Darlehensrückzahlungsverpflichtung aufgrund der darlehensweisen Bewilligung
von Sozialhilfeleistungen und damit um eine damit nicht vergleichbare Fallkonstellation.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.