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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2015 - 2 SO 56/15
Anspruch auf Sozialhilfe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Rückkehrverhinderung ins Inland aufgrund hoheitlicher Gewalt; Wegfall einer Einreisesperre wegen einer Straftat
Kein Anspruch auf (Weiter-) Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 24 SGB XII an eine im Ausland - hier in Italien - mit ihrem italienischen Ehemann und den gemeinsamen Kindern lebende Deutsche nach Wegfall des Rückkehrhindernisses beim Ehemann - nämlich einer Einreisesperre nach Deutschland wegen einer Straftat - .
Normenkette:
SGB XII § 24
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.12.2014 S 7 SO 2668/12
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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