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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 - 5 KA 792/16
Sachlich-rechnerische Richtigstellung der Verordnung von Fortecortin und Klean Prep als Sprechstundenbedarf Abgrenzung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung Zuordnung von Leistungen zu Leistungstatbeständen Übertragung der Richtigstellung der Verordnung von Arzneimitteln auf Prüfgremien Keine Übertragungspflicht
Die Aufteilung der Prüfungsbefugnisse in der ab 01.01.2009 geltenden Sprechstundenbedarfsvereinbarung für Baden-Württemberg verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung von den Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen und die sachlich-rechnerische Richtigstellung von der Kassenärztlichen Vereinigung durchgeführt wird. Die Zuordnung von Mitteln, die nicht in der Anlage zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung aufgeführt werden oder den dortigen Bestimmungen nicht entsprechen, zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung entspricht der allgemeinen Abgrenzung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und sachlich-rechnerischen Richtigstellungen. Eine Übertragungspflicht auf die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat das BSG in seinem Urteil vom 18.08.2010 (B 6 KA 14/09 R) nicht aufgestellt.
1. Die Zuordnung der Verordnung von Mitteln, die nicht in der Anlage zur SpBV aufgeführt sind oder den dortigen Bestimmungen nicht entsprechen, zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung und nicht zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspricht der allgemeinen Abgrenzung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und sachlich-rechnerischen Richtigstellungen.
2. Danach gilt, dass für Fragen, welchen Leistungstatbeständen Leistungen zuzuordnen sind und ob der Arzt sie erbringen durfte und auch korrekt erbrachte, sowie ob die von ihm an die KV eingereichte Honoraranforderung rechnerisch richtig ist, das Rechtsinstitut der sachlich-rechnerischen Richtigstellung einschlägig ist.
3. Für Fragen, ob die Behandlungs- und Verordnungstätigkeit des Arztes sich auf das medizinisch Ausreichende, Zweckmäßige und Notwendige beschränkt oder ob sie nach ihrem Umfang darüber hinausgeht und insofern unwirtschaftlich ist, ist das Rechtsinstitut der Wirtschaftlichkeitsprüfung gegeben.
4. Wirtschaftlichkeitsprüfungen bauen im Grundsatz auf Abrechnungen auf, denen sachlich-rechnerisch ordnungsgemäße Leistungen zugrunde liegen.
5. Das BSG hat sich in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung dahingehend geäußert, dass die Richtigstellung der Verordnung von Arzneimitteln, die als SSB erfolgt, den Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung übertragen werden kann; aus der Formulierung, dass die Prüfung den Prüfgremien übertragen werden kann, ergibt sich nur die Möglichkeit so zu verfahren; eine Übertragungspflicht hat das BSG nicht aufgestellt.
Normenkette:
SpBV § 6 Nr. 1 ff.
Vorinstanzen: SG Stuttgart 28.01.2016 S 24 KA 5728/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.01.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.737,80 EUR festgesetzt.

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