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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2011 - 8 U 197/11
Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei einer Rotatorenmanschettenruptur in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Vorliegen einer Vorerkrankung
Gibt es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte. War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache (hier bei einer Rotatorenmanschettenruptur). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 19.10.2010 S 2 U 1053/09
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 2010 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. ab 2. April 2008 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Entscheidungstext anzeigen: