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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2011 - 8 U 4065/10
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während einer Pflegetätigkeit; Aufschließen der Wohnungstür für einen Arztbesuch
Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der versicherten Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Allerdings muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört, d.h. wenn die Fortbewegung nach seiner objektiven Handlungstendenz der Zurücklegung des versicherten Weges zu dienen bestimmt ist (hier verneint für den Unfall des pflegenden Angehörigen auf dem Weg zum Haus des immobilen Pflegebedürftigen, um den wartenden Hausarzt Zugang zur Wohnung des Pflegebedürftigen zu verschaffen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 191
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17
,
SGB VII § 2 Abs. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB VII § 4 Abs. 4
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB XI § 14 Abs. 4
,
Vorinstanzen: SG Ulm 04.05.2010 S 2 U 2142/09
Tenor
Der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 01.07.2011 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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