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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2017 - 8 U 4110/16
Versicherte haben -neben einer Entscheidung über einen Versicherungsfall- keinen Anspruch auf ausdrückliche Feststellung durch den Unfallversicherungsträger darauf, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (Wegeunfall) vorliegt. Ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung ergibt sich nicht aus dem eingeschränkten Haftungsprivileg aufgrund § 105 SGB VII, das dem verletzten Versicherten den Rechtsstreit gegen den Schädiger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld eröffnet. Eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte (und Arbeitsgerichte) an eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers besteht nur dahin, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind, ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist bzw. der Verletzte versicherter Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter ist.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
, ,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 14.10.2016 S 7 U 706/16
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.10.2016 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Instanzen. Sonst sind außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

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