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LSG Bayern, Urteil vom 01.07.2010 - 11 AS 162/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Zurechnung grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Falschangaben in der Bedarfsgemeinschaft
1. Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts gewährt, so beschränkt sich der Anwendungsbereich dieses richterrechtlich anerkannten Instituts auf das Rentenversicherungsrecht. Im Bereich des SGB II ist von Erwerbsfähigkeit auszugehen, denn das SGB II ist darauf ausgerichtet, Erwerbsfähige in den Arbeitsmarkt zu integrieren und nicht unter Verweis auf die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts auszugrenzen.
2. Nach § 38 SGB II wird, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt. Dabei muss sich ein mit seinem gesetzlichen Vertreter in einer Bedarfsgemeinschaft lebender, nach § 36 SGB I handlungsfähiger Minderjähriger grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschangaben des gesetzlichen Vertreters auch bei seinem eigenen Anspruch nach dem SGB II zurechnen lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 164
, , ,
BGB § 1629a Abs. 1
,
SGB I § 36 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 38
,
SGB II § 8 Abs. 1
,
SGB II § 9 Abs. 2
,
SGB III § 330 Abs. 2
, ,
SGB X § 45
,
SGB X § 50
Vorinstanzen: SG Nürnberg 26.02.2009 S 13 AS 667/08
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.02.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 07.04.2009 betreffend die Klägerin zu 1 wird verworfen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.02.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 07.04.2009 betreffend den Kläger zu 2 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2008 wird abgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 für das Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Klägers zu 2 sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.

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