Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Höhe der Unterkunftskosten bei Mieterhöhungsverlangen
naher Angehöriger
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger geltend gemachte Mieterhöhung
von 80,00 EUR auf 110,00 EUR ab 01.06.2005 zu übernehmen.
Der alleinstehende Kläger, der seit 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht, bewohnt im Anwesen seiner Eltern drei Räume
(23 m²), für die er lt. Mietvertrag vom 01.08.2001 neben den Betriebskosten 80,00 EUR durch Barzahlung monatlich im Voraus
zu entrichten hat.
Seinen Weiterzahlungsantrag vom 18.05.2005 ergänzte der Kläger um die Bestätigung der Eltern über die Erhöhung der Kaltmiete
ab 01.06.2005 auf 110,00 EUR sowie die am 01.12.2005 ausgestellte Quittung über die Mietzahlungen für die Monate Juni bis
Dezember 2005.
Die Beklagte ließ diese Mieterhöhung bei der Fortzahlung vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 (Bescheid vom 31.05.2005) unberücksichtigt
und führte im Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 aus, der Kläger habe keinen Nachweis über die Notwendigkeit der Mieterhöhung
um 37,5 % geführt.
Dagegen hat der Kläger am 05.01.2006 Klage erhoben und geltend gemacht, es sei über mehrere Jahre keine Mieterhöhung erfolgt
und der vermietete Raum sei renoviert worden. Den am 17.08.2006 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat das Sozialgericht
mit Beschluss vom 23.02.2009 mangels Erfolgsaussicht und fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit abgelehnt. Der Kläger habe keine
nachvollziehbaren Gründe für die Mieterhöhung vorgebracht und die geforderten Renovierungsbelege sei er schuldig geblieben.
Auch sei nicht ersichtlich, ob tatsächlich regelmäßig 110,00 EUR monatlich gezahlt wurden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse
seine nicht ausreichend nachgewiesen, da der Kläger die Kontoauszüge der letzten drei Monate nicht vollständig und keine Belege
über Mietzahlungen vorgelegt habe.
Gegen den am 27.02.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 19.03.2009 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass
es sich bei seiner Unterkunft um eine möblierte Wohnung handle, für die andere Normen als die vom Sozialgericht zitierten
gälten. Er hat Kontoauszüge betreffend den Zeitraum vom 31.10.2008 bis 04.05.2009 vorgelegt sowie drei am 01.12. der Jahre
2006 bis 2008 ausgestellte Quittungen über die Kaltmiete des gesamten vergangenen Jahres. Im April 2009 hat er einen Dauerauftrag
zu Gunsten der Vermieter über 159,45 EUR erteilt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren war nicht zu entsprechen, weil dem Rechtsschutzbegehren
des Klägers - unabhängig vom Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen - die hinreichende Erfolgsaussicht
fehlt.
Nach §
73a Abs
1 SGG i.V.m. §
114 Abs
1 ZPO erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht
für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17.02.1998
- B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten
aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und
in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen.
Die Erfolgschance des Klägers ist jedoch nur eine entfernte.
Streitgegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 31.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005,
also die Leistungsgewährung im Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.11.2005. Soweit mit Folgebescheiden für anschließende Zeiträume
weitere Leistungen bewilligt worden sind, sind diese nicht nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt
beim Arbeitslosengeld II regelmäßig nicht in Betracht (siehe dazu näher: Urteile des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 -
B 7b AS 14/06 R, vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R). Streitgegenstand ist also lediglich die Mieterhöhung vom 01.06.2005 bis 30.11.2005. Ob die Beklagte in dieser Zeit höhere
Kosten zu tragen hat, ist nicht wahrscheinlich.
Voraussetzung für höhere Leistungen gemäß § 22 SGB II ist, dass tatsächlich höhere Mietkosten anfallen. Es ist jedoch sehr
zweifelhaft, ob der Kläger vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 einer ernsthaften Mietzinsforderung in Höhe von 110,00 EUR ausgesetzt
war. Entgegen dem Mietvertrag hat er nämlich bis April 2009 nie monatlich im Voraus die Zahlungen erbracht, lediglich Quittungen
über Barzahlungen an seine Eltern vorgelegt und widersprüchliche Angaben zu den Gründen der Mieterhöhung gemacht. Bei Verträgen
unter nahen Angehörigen sind an den Nachweis der Ernsthaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen, denen das kurz nach Beginn
des Leistungsbezugs ausgesprochene Mieterhöhungsverlangen der Eltern des Klägers nicht genügt. Auch wenn sich der Fremdvergleich
verbieten sollte (BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R), ist es wegen der Gefahr des kollusiven Zusammenwirkens von Mieter und Vermieter zu Lasten des Grundsicherungsträgers
geboten, bei der Art der vorliegenden Indizien die Ernsthaftigkeit der Vertragsänderung zu bezweifeln. Die Erfolgsaussichten
der Klage sind daher negativ zu bewerten.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).