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LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2009 - 11 AS 242/09
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn in einer Entscheidung nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen wird und sich aus dem Beschluss zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für nicht entscheidungserheblich gehalten wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 178a
Vorinstanzen: SG Würzburg 25.03.2009 S 8 AS 1006/08 ER
Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25.03.2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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