LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2017 - 11 AS 245/17
SGB-II-Leistungen
Anrechnung einer Witwenrente
Die Entscheidung enthält keine verwertbaren Ausführungen.
Vorinstanzen: SG Nürnberg 23.11.2016 S 13 AS 665/16 , SG Nürnberg 24.01.2017 S 13 AS 665/16
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017
- S 13 AS 665/16 - wird zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
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Gründe
Streitig ist, ob die für das Sterbevierteljahr gezahlte Witwenrente in vollem Umfang als Einkommen auf die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen ist. Trotz anders lautender fachlicher Weisungen der Bundesagentur (11.84) hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde
wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. wegen Abweichung des Sozialgerichts Nürnberg (SG) von der obergerichtlichen Rechtsprechung (hier Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2012 - L 4 SO 340/12
B) erhoben. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).