SGB-II-Leistungen
Erteilung von Lebensmittelgutscheinen
Bereits erfolgte PKH-Bewilligung
Kein Beschwerdeausschluss
1. Eine Beschwerde ist nicht gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2a SGG ausgeschlossen, wenn es nicht um die Ablehnung von Bewilligung von PKH geht, sondern um die Aufhebung der bereits erfolgten
Bewilligung.
2. Eine analoge Anwendung dieser Regelung kommt mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.
3. Aus diesem Grund greift auch ein Beschwerdeausschluss gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2b und
2c SGG nicht.
4. Ein Ausschluss der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus §
73a Abs.
8 SGG; offen gelassen werden kann dabei, ob diese Regelung auch sogenannte Altfälle, also Fälle, bei denen der Antrag auf Bewilligung
von PKH vor dem 01.01.2014 gestellt worden war, anzuwenden ist, denn diese Regelung bestimmt jedenfalls eine endgültige Entscheidung
durch das SG nur, wenn dieses über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat.
5. Allein diese Variante wollte der Gesetzgeber in §
73a Abs.
8 SGG regeln.
Gründe
I.
Streitig war die Erteilung von Lebensmittelgutscheinen wegen der Minderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Mit Beschluss vom 23.09.2013 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) dem Antragsteller (Ast) Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung bewilligt. Anschließende Anfragen zu einer eventuellen
Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den Bevollmächtigten des Ast vom 28.09.2016, 17.11.2016 und
02.01.2017 (mit Fristsetzung, Hinweis auf eine eventuelle Aufhebung und gegen Empfangsbekenntnis) blieben ohne Erfolg. Das
SG hat mit Beschluss vom 20.02.2017 die Bewilligung von PKH aufgehoben, denn der Ast habe die vom Gericht geforderte Erklärung
nicht eingereicht. Die Aufhebung entspreche billigem Ermessen.
Dagegen hat der Ast ohne Begründung Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und einen am 10.02.2017 unterschriebenen
Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ausgeschlossen, denn vorliegend geht es nicht um die Ablehnung von Bewilligung von PKH, sondern um die Aufhebung der bereits
erfolgten Bewilligung (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 19.08.2015 - L 11 AS 533/15 B PKH - m.w.N.). Eine analoge Anwendung dieser Regelung kommt mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht
in Betracht (vgl. hierzu BT-Drs. 811/12, S. 65). Aus diesem Grund greift auch ein Beschwerdeausschluss gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2b und
2c SGG nicht. Ein Ausschluss der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus §
73a Abs.
8 SGG. Offen gelassen werden kann dabei, ob diese Regelung auch sogenannte Altfälle, also Fälle, bei denen der Antrag auf Bewilligung
von PKH vor dem 01.01.2014 gestellt worden war (so wohl: Sächsisches LSG, Beschluss vom 04.02.2015 - L 8 AS 78/15 B PKH), anzuwenden ist, denn diese Regelung bestimmt jedenfalls eine endgültige Entscheidung durch das SG nur, wenn dieses über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat. Allein
diese Variante wollte der Gesetzgeber in §
73a Abs.
8 SGG regeln (vgl. dazu BT-Drs. 17/11472, S. 48).
Die damit zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben. Der Ast hat die vom SG begehrte Handlung nachgeholt; dies ist auch im Beschwerdeverfahren noch möglich (vgl. Beschluss des Senates vom 13.05.2013
- L 11 AS 231/13 B PKH m.w.N.).
Aufgrund der nunmehr erfolgten Angaben des Ast wird das SG zu prüfen haben, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
127 Abs.
4 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).