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LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2017 - 11 AS 248/17
SGB-II-Leistungen Erteilung von Lebensmittelgutscheinen Bereits erfolgte PKH-Bewilligung Kein Beschwerdeausschluss
1. Eine Beschwerde ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ausgeschlossen, wenn es nicht um die Ablehnung von Bewilligung von PKH geht, sondern um die Aufhebung der bereits erfolgten Bewilligung.
2. Eine analoge Anwendung dieser Regelung kommt mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.
3. Aus diesem Grund greift auch ein Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b und 2c SGG nicht.
4. Ein Ausschluss der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus § 73a Abs. 8 SGG; offen gelassen werden kann dabei, ob diese Regelung auch sogenannte Altfälle, also Fälle, bei denen der Antrag auf Bewilligung von PKH vor dem 01.01.2014 gestellt worden war, anzuwenden ist, denn diese Regelung bestimmt jedenfalls eine endgültige Entscheidung durch das SG nur, wenn dieses über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat.
5. Allein diese Variante wollte der Gesetzgeber in § 73a Abs. 8 SGG regeln.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)-c)
,
SGG § 73a Abs. 8
Vorinstanzen: SG Würzburg 20.02.2017 S 15 AS 493/13 ER
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.02.2017 - S 15 AS 493/13 ER - aufgehoben.

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