Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Übernahme einer im Februar 2011 fälligen Stromkostennachzahlung in Höhe von 50,94 EUR und
der Abschläge für Haushaltsstrom ab Februar 2011 in Höhe von 31,00 EUR monatlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2012 hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Klage der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) beziehenden Klägerin wegen des am 03.02.2011 gestellten Antrages auf Übernahme der Kosten für die Nachzahlung von
Haushaltsstrom in Höhe von 50,94 EUR und auf Übernahme von monatlichen Abschlagszahlungen für Haushaltsstrom in Höhe von 31,00
EUR für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 abgelehnt. Streitgegenstand sei allein der Bewilligungszeitraum Februar 2011
und März 2011 bis Juli 2011. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für Haushaltsstrom und der diesbezüglichen Nachzahlung sei
zu Recht mit Bescheid vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 abgelehnt worden. Die Berufung
hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Regelbedarf sei zu niedrig
festgesetzt worden und von daher verfassungswidrig.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten aus den Verfahren
L 11 AS 319/12 und L 11 AS 320/12 sowie die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen.
II. Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG). Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand allein die Übernahme der Nachzahlung im Februar und der Abschlagszahlungen
von Februar bis Juli 2011 ist (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R - SGb 2012, 285).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Verfahrensfehler werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch
für den Senat nicht ersichtlich.
Ob die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festlegung der Regelbedarfe grundsätzliche Bedeutung hat, kann offen gelassen werden
- wobei der Senat von einer Verfassungsmäßigkeit ausgeht (vgl. u.a. Beschluss des Senates vom 08.02.2012 - L 11 AS 49/12 B PKH) -, denn diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärungsfähig. Nach den zutreffenden Ausführungen des SG ist der Bescheid vom 07.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 bezüglich der Nichtübernahme der
Kosten für die Stromnachzahlung und der monatlichen Abschläge Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 07.02.2011 in der
Fassung der Änderungsbescheide vom 26.03.2011, 05.05.2011 und 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011
betreffend den Leistungszeitraum vom 01.03.2011 bis 31.07.2011 bzw. des Bewilligungsbescheides vom 26.03.2011 in der Fassung
des Änderungsbescheides vom 05.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 (Leistungsbewilligung für
die Zeit vom 01.01.2011 bis 28.02.2011; der diesen Zeitraum ebenfalls betreffende Bewilligungsbescheid vom 20.09.2011 ist
nicht angefochten worden) und im Rahmen der gegen diese Bescheide erhobenen Klage (S 17 AS 1521/11) zu überprüfen. Eine gesonderte Klage gegen den den Haushaltsstrom betreffenden Bescheid vom 07.02.2011 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.10.2011 ist daher mangels bereits bestehender Rechtshängigkeit nicht zulässig.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG gemäß §
145 Abs
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).