Gründe:
I. Streitig ist der Wegfall des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-)
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragstellerin (ASt) bezieht Alg II und verpflichtete sich im Rahmen
einer Eingliederungsvereinbarung am 15.12.2011, sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines Stellenangebotes auf dieses
zu bewerben. Auf den der ASt am 15.12.2011 unterbreiteten Vermittlungsvorschlag für eine ab 01.01.2012 zu besetzende Stelle
meldete sich diese laut Angabe des potentiellen Arbeitgebers nicht. Nach Anhörung stellte der Antragsgegner (Ag) das vollständige
Entfallen des Alg II mit Bescheid vom 22.02.2012 für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.05.2012 fest und änderte mit weiterem
Bescheid vom 22.02.2012 den Bewilligungsbescheid vom 27.11.2012 über die Bewilligung von Alg II ab; er bewilligte Leistungen
für die streitige Zeit in Höhe von 0 EUR. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die ASt geltend, sie habe - was ein
Zeuge bestätigen könne - ein Bewerbungsschreiben am 03. oder 04.01.2012 abgeschickt. Bereits am 29.02.2012 hat die ASt beim
Sozialgericht Würzburg (SG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Zusammen
mit einem Zeugen habe sie die Bewerbung erstellt und abgeschickt (Eingang der Bestätigung des Zeugen am 29.02.2012 bei der
Bevollmächtigten der Klägerin und am 08.03.2012 beim SG). Diese Bewerbung müsse wohl - wie bereits einmal vorgefallen - auf dem Postweg verlorengegangen sein. Sie befinde sich in
einer prekären finanziellen Lage, es drohe die Kündigung. Nach Hinweis des Ag auf die zumindest verspätete Aufgabe der Bewerbung
zur Post, hat die ASt am 12.03.2012 mitgeteilt, sie habe sich auf den Vermittlungsvorschlag vom "15.02.2012" nicht erst am
03. oder 04.01.2012, sondern wesentlich früher beworben. Sie habe sich nicht mehr daran erinnern können. Zwischenzeitlich
gewährte der Ag der ASt darlehensweise Unterkunftskosten in der bisherigen Höhe und ergänzende Leistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen.
Die ASt hat daraufhin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung am 12.03.2012 gegenüber dem SG wegen Wegfalls des Anordnungsgrundes für erledigt erklärt. Am 13.03.2012 ist der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen der ASt beim SG eingegangen, nachdem die Bevollmächtigte der ASt mit Schriftsatz vom "29.02.2012" die Verlängerung der vom Gericht mit Schreiben
vom 01.03.2012 bis zum 07.03.2012 gesetzten Frist zur Vorlage des Fragebogens um eine Woche gebeten hatte. Das SG hat die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 14.03.2012 abgelehnt. Der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen sei nach Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch Rücknahme des Antrages eingegangen. PKH sei
daher wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen abzulehnen. Im Zeitpunkt der Antragsrücknahme hätten
sämtliche Voraussetzungen zur Bewilligung von PKH vorliegen müssen. Im Übrigen fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.
Der Wegfall des Leistungsanspruches sei rechtmäßig festgestellt worden, die ASt habe sich zumindest zu spät beworben. Die
Behauptung, sich zeitnah beworben zu haben, sei nicht glaubhaft. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestünden daher
keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie habe einen
Zeugen angeboten, so dass im Zeitpunkt der Abfassung des Beschlusses ein Obsiegen nicht habe ausgeschlossen werden können.
Das SG habe auf den Fristverlängerungsantrag, der versehentlich auf den 29.02.2012 datiert worden sei, nicht reagiert und damit
diesen stillschweigend genehmigt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-). Das SG hat nicht allein mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Es hat nicht nur hilfsweise zusätzlich auf die fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten abgestellt. Der Beschwerdewert ist
ebenfalls erreicht, denn die ASt hat vor dem streitigen Zeitraum Alg II in Höhe von 639,88 EUR monatlich bezogen. Gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot vorliegend keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Offen gelassen werden kann hierbei, dass der Antrag auf Bewilligung von PKH vorliegend nicht
wegen Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt werden kann, auch wenn der Fragebogen zu den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Erledigung des Rechtsstreites eingereicht worden ist. Dann kann das SG nicht früher über den Antrag auf Bewilligung von PKH entscheiden und wird ua hinsichtlich der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten
das bereits abgeschlossene Hauptsacheverfahren berücksichtigen (in diesem Sinne wohl auch Bayer. LSG, Beschluss vom 03.01.2011
- L 7 AS 782/10 B - veröffentl. in juris Rn.17, wobei dort der Fragebogen nicht eingereicht worden war - Rn.18 -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
73a Rnr 11a spricht lediglich davon, für eine Bewilligung sei kein Raum mehr). Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht
ist nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht. Ein früherer Zeitpunkt kommt dann in Betracht, wenn sich die
Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des ASt eingetreten ist (vgl. Leitherer aaO. Rn.
7d; vgl. dazu auch Beschluss des Senates vom 30.10.2008 - L 11 B 741/08 AS PKH sowie vom 04.11.2010 - L 11 AS 759/10 B PKH). Bei der Entscheidung des Senates über die Beschwerde ist daher auch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der frühestmöglichen
Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Eingang des ausgefüllten Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen am 13.03.2012 der Rechtsstreit bereits in der Hauptsache endgültig durch einseitige Erledigungserklärung der
ASt, die als Klagerücknahme anzusehen ist (vgl. Leitherer aaO. § 102 Rn. 3ff.), abgeschlossen war. Offen gelassen werden kann
daher vorliegend, ob es bei Eintritt einer Sanktion der Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides bedarf und sich
der einstweilige Rechtsschutz dann gegebenenfalls nicht allein nach §
86b Abs
1 SGG, sondern auch nach §
86b Abs
2 SGG richtet (vgl. Beschluss des Senates vom 17.04.2012 - L 11 AS 31/12 B ER), denn für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt von Anfang an und für den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zumindest ab Wegfall des Anordnungsgrundes durch die von der ASt angegebene vorläufige Leistungserbringung
durch den Ag die hinreichende Erfolgsaussicht. Soweit allein der Erlass eines Sanktionsbescheides genügt, kann gemäß §
86b Abs
1 SGG das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise in Fällen anordnen, in denen der Widerspruch
und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Nach §
86a Abs
2 Nr
4 SGG iVm §
39 Nr
1 SGB II entfällt vorliegend die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 22.02.2012. Unter Berücksichtigung
der Regelung des §
86a Abs
2 Nr
4 SGG ist von einem Regelausnahmeverhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung
zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt
Belasteten festzustellen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende
Ausnahme bleiben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
86b Rn 12a). Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten
verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung
nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten
nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens
und die Entscheidung des Gesetzgebers in §
86a Abs
2 Nr
4 SGG mit berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller aaO. Rn 12c). Vorliegend bestanden zu keinem Zeitpunkt - auch nicht vor
Erledigung des Hauptsacheverfahrens entsprechende Erfolgsaussichten für eine reine Anfechtung des Sanktionsbescheides vom
22.02.2012 durch den Widerspruch. Nach der eindeutigen Angabe der ASt, am 03. bzw. 04.01.2012 die Bewerbung - wenn überhaupt
- zur Post gegeben zu haben, ist ihre im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegebene Äußerung, die Bewerbung
schon wesentlich früher aufgegeben zu haben, nicht mehr nachvollziehbar. Eine dahingehende evtl. erforderliche Beweiserhebung
durch Einvernahme des angebotenen Zeugen lässt ein für die ASt günstiges Ergebnis nur als unwahrscheinlich erwarten bzw die
Erfolgschance ist nur eine entfernte (vgl. Leitherer aaO. § 73a Rn. 7a). Sollte zusätzlich zum Sanktionsbescheid eine Aufhebung
der ursprünglichen Leistungsbewilligung erforderlich sein (vgl dazu ua BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 - veröffentl. in juris), so fehlt es unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches spätesten im Zeitpunkt der frühestmöglichen
Entscheidung des SG am 13.03.2012 auch nach der Auffassung der ASt an einem Anordnungsgrund. Deshalb hatte sie auch das einstweilige Rechtsschutzverfahren
für erledigt erklärt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).