LSG Bayern, Beschluss vom 15.07.2015 - 11 AS 389/15
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Berücksichtigung einer Nachzahlung von Krankengeld als laufende Einnahme; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen
Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz zur BSG-Rechtsprechung
Weicht das Sozialgericht im Grundsätzlichen von der Rechtsprechung des BSG ab, auch wenn die Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung des SG noch nicht ergangen war, ist die Berufung gemäß §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG zuzulassen.
Normenkette: SGB II § 11
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Vorinstanzen: SG Würzburg 24.03.2015 S 16 AS 141/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2015 - S 16 AS 141/14 - wird zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
I.
Streitig ist, ob die einmalige (Nach-) Zahlung von Krankengeld im Monat des Zuflusses als laufende Einnahme auf die beantragten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Januar 2014 anzurechnen ist. Wegen des am 14.01.2014 zugeflossenen Krankengeldes für die Zeit vom 07.11.2013 bis 31.12.2013
lehnte der Beklagte die Bewilligung von Alg II mangels Hilfebedürftigkeit ab. Das Krankengeld sei als laufende Einnahme im
Monat des Zuflusses anzurechnen und übersteige den Bedarf (Bescheid vom 22.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.02.2014). Das Sozialgericht Würzburg hat mit Urteil vom 24.03.2015 den Beklagten verurteilt, auch für Januar 2014 Alg
II unter Anrechnung des Krankengeldes als einmalige Einnahme - verteilt auf sechs Monate - zu zahlen. Bei einer einzigen Zahlung
sei nicht mehr von einer laufenden Einnahme auszugehen. Dagegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen
Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung geltend gemacht.
II.
Die Berufung ist gemäß §
144 Abs
2 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zuzulassen. Das SG weicht von der Rechtsprechung des BSG im Grundsätzlichen ab. Bereits in der Entscheidung vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - hat das BSG ausdrücklich erklärt, es handle sich auch bei einer erst- und gleichzeitig letztmaligen Zahlung (vgl. Rdnr. 27 des [...]Umdrucks)
um eine laufende Zahlung. Ebenso ist das BSG im Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - im Gegensatz zur vorangegangenen Entscheidung des vom SG zitierten LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.11.2007 - L 28 AS 1099/07) von einer nicht nur einmaligen, sondern von einer laufenden Einnahme bei der Nachzahlung von Krankengeld ausgegangen. Das
SG hat im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung einen Rechtssatz dahingehend gebildet, dass eine zwar regelmäßig laufende Einnahme,
die aber im Einzelfall sich in einer einzigen (Nach-) Zahlung erschöpfe, als einmalige Leistung anzusehen sei. Damit weicht
es im Grundsätzlichen von der Rechtsprechung des BSG ab, auch wenn die Entscheidung des BSG vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R - im Zeitpunkt der Entscheidung des SG noch nicht ergangen war.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).