Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung eines Zuschusses zu den Versicherungsbeiträgen für die Antragstellerin (ASt)
zu 2 nach § 26 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.05.2009. Der 1952 geborene ASt zu 1 und die mit ihm
in Bedarfsgemeinschaft lebende, 1957 geborene, ASt zu 2 stehen seit dem Jahr 2005 im Leistungsbezug der Antragsgegnerin (Ag).
Mit Bescheid vom 10.02.2009 lehnte die Ag die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab Februar 2009 ab. Der ASt zu 1
könne aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sichern. Mit Bescheid
vom 03.03.2009 und 07.04.2009 bewilligte die Ag den ASt für die Monate Februar und März 2009 Leistungen i.H.v. 154,17 Euro
monatlich, da der ASt zu 1 eine ausstehende Gehaltsnachzahlung seines früheren Arbeitsgebers noch nicht ausgezahlt bekommen
habe. Einen Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung der ASt zu 2 i.H.v. 130.-
Euro monatlich lehnte die Ag mit Bescheid vom 05.06.2009 ab. Die ASt zu 2 sei ihren Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung
und Rechtsfolgenbelehrung nicht nachgekommen. Am 13.05.2009 wurde dem Konto des ASt zu 1 eine Gehaltsnachzahlung seines früheren
Arbeitsgebers i.H.v. 1.098,91 Euro gutgeschrieben. Mit Bescheid vom 20.07.2009 bewilligte die Ag den ASt als Bedarfsgemeinschaft
für April 2009 Leistungen i.H.v. 154,17 Euro. Aufgrund der Nachzahlung im Mai 2009 bestehe eine Bedürftigkeit nur noch im
April 2009, danach sei der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft für ca. 3,8 Monate gesichert. In einem gegen den Bescheid
vom 05.06.2009 vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) geführten Klageverfahren (S 20 AS 994/09) schlossen die ASt und die Ag am 26.08.2009 einen Vergleich. Danach erklärte sich die Ag bereit, den ASt ab 01.05.2009 dem
Grunde nach Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Die Gehaltsnachzahlung vom 13.05.2009 werde so auf den Leistungsanspruch
der ASt angerechnet, dass ein Restleistungsbetrag verbleibe. Mit Bescheid vom 02.10.2009 lehnte die Ag die Bewilligung von
Leistungen nach dem SGB II ab 01.05.2009 bzw. ab 01.08.2009 ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei eine Bedürftigkeit
der ASt nicht gegeben. Unter Berücksichtigung des Arbeitseinkommens des ASt zu 1 betrage das übersteigende Einkommen im Mai
2009 60,82 Euro. Da das einmalige Einkommen des ASt zu 1 i.H.v. 1.098,91 Euro in einem angemessenen Zeitraum von 9 Monaten
ab Mai 2009 zu berücksichtigen sei, betrage das übersteigende Einkommen insgesamt 182,92 Euro. Mit diesem Einkommen könne
auch der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung der ASt zu 2 bezahlt werden. Aufgrund eines gegen diesen Bescheid eingelegten
Widerspruchs änderte die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2010 den Bescheid insoweit ab, als dem ASt zu 1 auf seinen
entsprechenden Antrag hin für die Monate November und Dezember 2009 sowie Januar 2010 ein monatlicher Zuschuss gemäß § 26
SGB II i.H.v. jeweils 44,75 Euro zu den Beiträgen der ASt zu 2 an ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder im Rahmen
einer freiwilligen Versicherung an eine gesetzliche Krankenkasse gewährt werde. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Aus einer monatsweise erfolgten Anspruchsprüfung ergebe sich, dass für die Monate Mai 2009 bis einschließlich Oktober 2009
weder Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 SGB II noch ein Anspruch auf Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB
II vorliege; für die Monate November 2009 bis einschließlich Januar 2010 ergebe sich ein anteiliger Zuschuss-Anspruch, da
die Ast zu 2 allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig gewesen sei. Über die hiergegen erhobene
Klage (Az. S 6 AS 297/10) ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 21.04.2010 bewilligte die Ag den ASt für die Zeit vom 01.02.2010
bis 31.07.2010 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 20,79 Euro. Die ASt seien damit ab 01.02.2010 pflichtversichert
bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK). Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid haben die ASt nach Aktenlage nicht
eingelegt. Am 06.12.2009 haben die ASt beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt und zuletzt beantragt, die Ag zu verpflichten, den ASt ab 01.05.2009 vorläufig
Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Ihre finanzielle Notlage dauere an. Mit Beschluss vom 23.12.2009 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe
den ASt seit Mai 2009 Leistungen zustünden, sei dem SG wegen der unvollständigen Vorlage von Unterlagen durch die ASt nicht möglich. Im Rahmen der dann erforderlichen Güter- und
Folgenabwägung sei aber nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes
auszugehen. Der bei den ASt seit 01.05.2009 angefallene Bedarf von ca. 9.000.- Euro (inklusive Versicherungsbeiträgen) sei
durch das Gesamteinkommen der ASt i.H.v. ca. 10.000.- Euro (inklusive Einmaleinnahmen, abzüglich eines monatlichen Freibetrags/einer
monatlichen Aufwendungspauschale i.H.v. insgesamt 280.- Euro) überschlägig gedeckt. Der ASt zu 1 habe in der mündlichen Verhandlung
erklärt, dass die medizinische Versorgung der ASt zu 2 derzeit durch die Krankenkasse sichergestellt sei. Es sei nicht vorgetragen
worden, dass mit der Krankenkasse die Möglichkeit einer Ratenzahlung besprochen worden sei, der ASt zu 1 habe noch nicht einmal
Auskunft über den Stand der Vollstreckung des Mitgliedschaftsbeitrag für Mai 2009 geben können. Wesentliche, im Hauptsacheverfahren
nicht mehr ausgleichbare Nachteile, die durch eine einstweilige Anordnung abgewendet werden könnten, seien somit nicht ersichtlich.
Hiergegen haben die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Über den sozialversicherungsrechtlichen
Status müsse jederzeit die notwendige Klarheit herrschen. Trotz der notfallmäßigen Versorgung durch die Krankenkasse bestehe
eine Notlage. Mit Schreiben vom 08.04.2010 hat der ASt zu 1 mitgeteilt, dass mit der Ag für den laufenden Bewilligungszeitraum
eine einvernehmliche Regelung gefunden werden konnte. Ein ungeklärter Punkt sei aber noch die Berücksichtigung der Gehaltsnachzahlung
aus Mai 2009. Im gerichtlichen Vergleich mit der Ag habe man sich darauf geeinigt, dass Einmaleinkommen für sich allein nicht
zum Leistungsausschluss führen dürfe. Die ASt beantragen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge
für die ASt zu 2 ab Mai 2009. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Ag, sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Sie ist auch statthaft. Der Betrag von 750 Euro (§§
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG,
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG) wird überschritten. Streitgegenständlich ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein die Bewilligung eines Zuschusses
zu den freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die ASt zu 2 für die Zeit ab 01.05.2009 i.H.v.130.- Euro
monatlich. Dieser Antrag nach § 26 SGB II stellt eine Beschränkung des vor dem SG gestellten, umfassenden Antrages dar (§
99 Abs.
3 Nr
2 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend
§
86 b Abs.
2 S. 2
SGG, denn die ASt begehren die Bewilligung eines Zuschusses zu den Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum ab 01.05.2009.
Demgegenüber waren die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 05.06.2009
(Az. S 20 AS 994/09) nicht zu überprüfen. Zum einen ist dieses Klageverfahren durch den Vergleich vom 26.08.2009 erledigt. Zum anderen hat die
Ag mit diesem Vergleich und dem nachfolgenden Ausführungsbescheid vom 02.10.2009 den Bescheid vom 05.06.2009 zumindest konkludent
aufgehoben und hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums erneut rechtsbehelfsfähig entschieden. Nach §
86b Abs.
2 S. 2
SGG ist eine einstweilige Regelung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa
dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen,
zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79,
69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652) Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes
- das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche
Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG i.V.m. §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
86b Rn. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde
Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen.
In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden
(vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO. und 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend
geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend
geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO.). Für die vorläufige Bewilligung eines Zuschusses zu den Versicherungsbeiträgen
für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.01.2010 fehlt der Beschwerde ein Anordnungsgrund. Es ist ständige Rechtsprechung des
Senats, dass vorläufige Regelungen für Leistungsansprüche, die abgelaufene Zeiträume betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig
sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. BayLSG Beschluss vom 20.11.2008, Az: L 11 B 873/08 AS ER - veröffentlicht in juris -). Anhaltspunkte dafür, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzusehen, sind nicht
ersichtlich. Unwidersprochen war die medizinische Versorgung der ASt zu 2 für diesen Zeitraum sichergestellt. Für die Zeit
ab dem 01.02.2010 sind beide ASt pflichtversichert. Ein Verlust des Krankenversicherungsschutzes durch eine Kündigung der
Krankenkasse wegen eines eventuellen Beitragsrückstands ist damit nicht zu befürchten. Es ist den ASt damit zumutbar, den
Abschluss eines Verwaltungs- bzw. Klageverfahrens abzuwarten.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.