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LSG Bayern, Urteil vom 01.07.2010 - 11 AS 442/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei mehreren Unterkünften
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden angemessene Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe nur für eine einzige Unterkunft anerkannt, selbst wenn der Hilfebedürftige über mehrere Unterkünfte verfügen kann. Abzustellen ist dann auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 28.05.2009 S 10 AS 324/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.05.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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