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LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2009 - 11 AS 499/08
Beginn der Rechtsmittelfrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlenden Vorkehrungen des Klägers für den zeitnahen Erhalt von Postsendungen
Bei der Ersatzzustellung durch Einlegen im Briefkasten beginnt die Rechtsmittelfrist unabhängig davon zu laufen, ob und wann der Adressat tatsächlich Kenntnis nimmt. Hat der Kläger während der genehmigten Ortsabwesenheit von über zwei Monaten keine Vorkehrungen für den zeitnahen Erhalt von Postsendungen getroffen hat, obwohl er mit der Zustellung eines Urteils rechnen musste, so ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 64 Abs. 1
,
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 145 Abs. 1 S. 2
,
ZPO § 180 S. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 22.10.2008 S 8 AS 86/08
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.10.2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: