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LSG Bayern, Urteil vom 18.03.2015 - 19 R 956/11
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychische Erkrankungen
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt bei psychischen Erkrankungen eine Rentengewährung nur dann in Betracht, wenn belegt ist, dass sämtliche Behandlungsoptionen ausgeschöpft sind und auch mit leitliniengerechter ärztlicher oder therapeutischer Hilfe eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zumindest zur Ausübung einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für täglich 6 Stunden nicht mehr möglich ist.
2. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist trotz des Fehlens einer Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit ein Einsatz im Erwerbsleben nicht möglich und wird das Vorliegen von Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn anerkannt.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 05.07.2011 S 6 R 474/10
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.07.2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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