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LSG Bayern, Urteil vom 08.10.2014 - 20 R 1141/11
Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei bereits bei geplanter Eheschließung vor der Erkrankung im Hinblick auf ein gemeinsames Kind
1. Die Annahme des Anspruchs ausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens 1 Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles zu bewerten.
2. Die Umstände sind nachzuweisen, die Beweislast trägt der Antragsteller. Im Rahmen der Gewichtung ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VI nicht erfüllt. Doch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 1
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
Vorinstanzen: SG Würzburg 06.09.2011 S 6 R 605/10
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.09.2011 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2010 verurteilt, der Klägerin auf ihren Antrag vom 10.02.2010 hin die gesetzlichen Leistungen einer Witwenrente gemäß § 46 SGB VI zu gewähren.
II.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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