Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen
Beitragsbescheid
Gründe:
I. Streitig ist die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid.
Die Antragstellerin führt auf gemieteten Schiffen grenzüberschreitend Flusskreuzfahrten zwischen P. und dem Schwarzen Meer
durch. Das von ihr auf den Schiffen beschäftigte Personal erhält während der Kreuzfahrten freie Unterkunft sowie freie Verpflegung.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Februar 2002 bis Dezember 2005 stellte der Prüfer fest, dass die unentgeltlich
gewährte Verpflegung erst ab dem 1. Januar 2005 versteuert wurde. Das Finanzamt W. forderte daraufhin für die unentgeltlich
gewährte Verpflegung für den Zeitraum bis Dezember 2004 Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nach. Der Einspruch
gegen diesen Steuerbescheid und das Verfahren vor dem Finanzgericht N. blieben erfolglos (klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts
N. vom 17. April 2008). Mit Beschluss vom 11. November 2008 hat der Bundesfinanzhof aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde
die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
Die Antragsgegnerin stellte aufgrund der bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsprüfung in der Zeit vom 26. September
2006 bis 19. Juni 2007 zunächst durch den Bescheid vom 28. Juni 2007 für den Prüfzeitraum vom 1. Februar 2002 bis 31. Dezember
2006 die Beitragspflicht für die Sachbezüge des Schiffspersonals in Form von freier Unterkunft und Verpflegung fest und forderte
Beiträge in Höhe von insgesamt 122.624,39 Euro nach.
Auf den Widerspruch der Antragstellerin hin wurde im Bescheid vom 16. August 2007 dem Widerspruch teilweise abgeholfen und
die Nachforderung auf nunmehr 122.145,58 Euro festgesetzt. Dabei blieben in vollem Umfang die Berücksichtigung des geldwerten
Vorteils der Sachbezüge für freie Unterkunft und freie Verpflegung für das Schiffspersonal streitig.
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, dass anders als im Steuerrecht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Sozialversicherungsrecht
grundsätzlich und dabei nicht nur in den Zeiten der Sozialversicherungspflicht unterliegen, in denen sich die Arbeitnehmer
an Bord des Binnenschiffs in bundesdeutschen Gewässern befinden.
Der mit dem Widerspruch gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der festgestellten Beitragsnachforderung wurde von
der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. August 2007 abgelehnt, da nach Auffassung der Antragsgegnerin weder ernsthafte Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, noch die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen
eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bezüglich eines Antrags auf
Stundung wurde die Antragstellerin an die zuständigen Einzugsstellen verwiesen.
Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.
Juni 2007 in der Fassung des Bescheides vom 16. August 2007 anzuordnen, hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 25.
September 2007 abgelehnt.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass nach §
86b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage nach §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann, wenn ernsthafte Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder eine unbillige nicht durch öffentliche Interessen gedeckte Härte vorliege.
Diese Voraussetzung sei hier aber nicht gegeben, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien nur solche Vorteile
kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige
Begleiterscheinungen betriebesfunktionaler Zielsetzungen erweisen würden. Nur wenn ganz überwiegend eigenbetriebliche Interessen
des Arbeitgebers im Vordergrund stehen, können die damit einhergehenden Interessen des Arbeitnehmers vernachlässigt werden.
Im vorliegenden Falle bestünden aber nicht unerhebliche Interessen der Arbeitnehmer an der Gewährung der Sachbezüge, da diese
sonst selbst vor Ablauf der Schiffsreise für die Befriedigung dieser Grundbedürfnisse Sorge tragen müssten. Die unentgeltliche
Verpflegung des Bordpersonals eines Personenschiffes diene nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch dann grundsätzlich
dem privaten Bedarf des Personals, wenn der Arbeitgeber sie zur Gewährleistung des Betriebsablaufs auf den Schiffen als Gemeinschaftsverpflegung
und zu bestimmten Essenszeiten bereitstelle. Die Antragstellerin gehe aufgrund ihres Verhaltens seit 1. Januar 2005 offenbar
selbst davon aus, dass es sich bei der Gestellung von Verpflegung um geldwerte Vorteile handle, da sie diese steuerlich zumindest
für die Tage berücksichtigt, an denen deutsche Gewässer befahren werden. Im Übrigen könne eine unbillige Härte nicht bejaht
werden, da keine über die eigentliche Leistungsverpflichtung hinausgehenden Nachteile erkennbar seien und deshalb das öffentliche
Interesse an einer Zahlung gegenüber den nicht substantiiert dargelegten Zahlungsschwierigkeiten vorrangig seien.
Mit der Beschwerde vom 26. Oktober 2007 macht die Antragstellerin vor allem geltend, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit
an Bord in Mannschaftsunterkünften untergebracht seien und ihnen nicht gestattet werden könne, das Schiff zur Übernachtung
zu verlassen, gleiches gelte für die Verpflegung. Die Arbeitnehmer unterhielten aber alle an ihrem Heimatort einen eigenen
Hausstand und hätten somit in keiner Weise subjektiv eine Bereicherung durch die freie Unterkunft und Verpflegung. Es werde
auch nur einfachste Gemeinschaftsverpflegung gewährt, an Bord bestünde bereits aus Hygienegründen keine Möglichkeit für eine
private Versorgung mit Lebensmitteln. Zwischenzeitlich habe sich die Rechtsprechung des BFH geändert, dieser differenziere,
ob Arbeitnehmer durch den Sachbezug Werthaltiges zugewandt werde oder nicht, unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der
Rechtsprechung des BFH sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Unterkunftsgewährung und Verpflegung keinen geldwerten
Vorteil darstelle. Vorgelegt wurde die Begründung der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts N. bezüglich
der Steuerforderung aufgrund der gewährten Verpflegung.
Die Antragstellerin begehrt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25. September 2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2007 der Fassung des Teilabhilfebescheid vom 16. August 2007 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth für zutreffend und verweist im Übrigen auf ihre ausführliche Begründung
im erstinstanzlichen Verfahren.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§
172,
173, 174
Sozialgerichtsgesetz -
SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach §
86 Abs.
2 SGG entfällt die sonst grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§
86a Abs.
1 SGG) bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und
sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§
86a Abs.
2 Ziff. 1
SGG) sowie in den hier nicht in Betracht kommenden sonstigen in §
86a Abs.
2 SGG abschließend aufgezählten Fällen. Dabei kann in diesen Fällen des §
86a Abs.
2 SGG die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz
oder teilweise aussetzen
(§
86a Abs.
3 S. 1
SGG). Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben ganz oder teilweise anordnen, wobei die Anträge bereits vor Klageerhebung zulässig sind
(§
86b Abs.
1 Ziff. 2 Abs.
3 SGG).
Nach §
86a Abs.
3 S. 2
SGG soll die Aussetzung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegend
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts
bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg, oder nach anderer Auffassung der Erfolg
mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Dabei ist als Erwägung auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
in §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert hat, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen
Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem
Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt wurde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig,
SGG, §
86a Anm. 27). Das Gesetz bringt also zum Ausdruck, dass in den Fällen des §
86a Abs.
2 SGG das Vollziehungsinteresse in der Regel vorrangig ist.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfordert außerdem eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten
Belange bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache. Die vom Gesetz geforderte unbillige Härte liegt z.B. vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile
entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können, dabei muss
der Antragsteller insoweit konkrete Angaben machen (Keller in Meyer-Ladewig,
SGG,
§ 86a Anm. 27d).
Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Weder bestehen ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, soweit die Verbeitragung von den Sachbezügen für die Unterkunft für
den genannten Zeitraum und die Verpflegung für die der Zeitraum ab 2005 im Streit stehen noch ist die Vollziehung unbillig.
Soweit die Antragstellerin in Hinblick auf das vom Bundesfinanzhof zugelassene Revisionsverfahren geltend macht, dass deshalb
die Vollziehung wegen ernsthafter Zweifel an der Entscheidung der Antragsgegnerin ausgesetzt werden müsse, trifft dies nur
bedingt und nur in geringem Umfang den hier streitigen Sachverhalt. Insbesondere ist dabei zu betonen, dass das dortige Verfahren
ausschließlich die steuerrechtliche Behandlung der Verpflegungskosten für den Zeitraum 2002 bis 2004 betrifft, während ab
1. Januar 2005 von der Antragstellerin offenbar Lohnsteuer für die Verpflegungskosten abgeführt worden war (Urteil FG N. vom
17. April 2008, Az.: 7 K 106/2007).
Im Rahmen der im Verfahren nach §
86a SGG gebotenen summarischen Prüfung kann nicht erkannt werden, dass die Beitragsforderung der Antragsgegnerin offenbar und betreffend
alle geltend gemachten Streitpunkte rechtswidrig ist.
Dabei kann die Bewertung, ob Leistungen, wie z.B. Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sozialversicherungsrechtlich zur
Beitragspflicht führen, nicht vollständig nur unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Es besteht zwar unstreitig
eine rechtssystematische Verknüpfung von Sozialrecht und Steuerrecht mit sich daraus ergebenden praktischen zahlreichen Gemeinsamkeiten
zwischen beiden Rechtsgebieten (vgl. dazu Seewald in Kasseler Kommentar, §
14 SGB IV Anm. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Übereinstimmung der Bewertung einzelner Einnahmen oder Leistungen
besteht, vielmehr gibt es in Einzelfällen wie beispielhaft an der Anwendung der Anspruchstheorie (Fälligkeitssystem, Entstehungstheorie)
im Rahmen des §
14 SGB IV zu erkennen ist, durchaus abweichende Beurteilungen bzw. Bewertungen. Eine Bindung an die Entscheidung der Finanzbehörden
besteht daher nicht, weil es keine vollständige Übereinstimmung von Steuer- und Beitragspflicht gibt (vgl. Hessisches Landessozialgerichturteil
vom 2. November 2000, L 14 KR 1441/07, m.w.N.).
Die freie Verpflegung und freie Unterkunft ist grundsätzlich bis 2007 entsprechend der Sachbezugsverordnung (SachBezV) und jetzt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SveV) als geldwerter Vorteil zu bewerten, wobei auch Besonderheiten,
wie dem geringeren Wert z.B. von Sammelunterkünften Rechnung getragen wird (bgl. Schlegel in Küttner Personalbuch 2007 S.
370 Sachbezug Anm. 40, 44). Deshalb ist in der Regel also von einer Beitragspflicht für diese Leistungen auszugehen, so dass
die von der Antragstellerin dargelegte abweichende Bewertung dieser Leistungen als Vorteile im eigenbetrieblichen Interesse
des Arbeitgebers und damit nicht als Arbeitslohn der Arbeitnehmer eine Ausnahmeregelung darstellt, die, da hierzu noch keine
sozialrechtliche Bewertung im Sinne höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt, es nicht rechtfertigt, bereits deshalb ernsthafte
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakt zu begründen. Es wird in diesem Zusammenhang, wie dies auch in
der zitierten Rechtsprechung zum Steuerrecht erfolgt, einer umfangreichen Würdigung bedürfen, ob nicht der Entlohnungscharakter
sondern vielmehr die betriebliche Zielsetzung derart im Vordergrund steht, dass ein eigenwirtschaftliches Interesse der Arbeitnehmer,
wie es an der Verpflegung unzweifelhaft ebenfalls besteht, in den Hintergrund tritt und deshalb vernachlässigt werden kann.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ein dem Arbeitnehmer zugewendeter Vorteil bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht
als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist. Da diese Zielsetzungen
ganz im Vordergrund stehen muss sind auch die Begleitumstände wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten,
freiwillige gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit
für den verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (vgl. dazu Thomas in Küttner Personalbuch 2007 S. 36 Arbeitentgelt
Anm. 48, 49, ebenso Linck in Schaub Arbeitsrechtshandbuch II, S. 561 Rn. 12, 14). Umstände also die einer summarischen Prüfung
nicht zugänglich sind, so dass derzeit nicht von ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts
gesprochen werden kann.
Als alternativen Grund für die Aussetzung der Vollziehung nennt §
86a Abs.
3 S. 2
SGG die unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Auch diese kann nicht erkannt werden.
Die gesetzlich normierte Risikoverteilung wäre nur bei unbilliger Härte für die Antragstellerin abzuändern. Es kann aber keine
besondere Schutzwürdigkeit der Antragstellerin erkannt werden. Die vorgetragene Belastung des Kontos der Antragstellerin reicht
dafür nicht aus, da jegliche Zahlung diese Voraussetzungen erfüllt. Es wurde nicht ausreichend glaubhaft dargelegt, dass eine
wirtschaftliche Notlage entstehe, die nur durch die Aussetzung der Vollziehung verhindert werden könne. Es ist insbesondere
aber nicht dargelegt worden, worin der abzuwendende nicht wieder gut zu machende Nachteil bestehe, der es der Antragstellerin
nicht erlaube, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Bereits die vom Gesetzgeber getroffene Abwägung weist darauf
hin, dass grundsätzlich die Interessen der öffentlichen Hand vorrangig zu bewerten sind. Zu begründen ist dies mit der Aufrechterhaltung
der Zahlungsfähigkeit einer Umlageversicherung, die es dringend gebietet, die Beiträge zunächst auf jeden Fall einzuziehen
und sofern die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegt, ihr diese Beiträge gemäß §§
26 Abs.
2,
27 SGB IV zu erstatten und auch zu verzinsen. Die im Gesetz genannte unbillige Härte wäre nur dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen
durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut
zu machen sind. Derartige Gründe sind weder dargetan noch ersichtlich.
Schließlich sind im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkt ersichtlich, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht wegen
§§
3,
9 SGB IV oder wegen §
6 SGB IV i.V.m. Art. 13 ff. EG-VO 1408/71 verdrängt wäre und deshalb Versicherungs- und Beitragspflichten gar nicht entstehen könnten.
Der Beschwerde war daher in vollem Umfang der Erfolg zu versagen.
Der Streitwert entspricht dem, den das Sozialgericht für das Antragsverfahren festgesetzt hat (§§ 1 Nr. 4, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4, 47 Abs. 2 GKG) und errechnet sich wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens mit einem Drittel der streitigen Nachforderung.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§
177 SGG).