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LSG Bayern, Beschluss vom 08.05.2009 - 5 B 1003/07
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid
Nach § 86a Abs. 3 S. 2 SGG soll die Aussetzung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg, oder nach anderer Auffassung der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Dabei ist als Erwägung auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert hat, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt wurde. Das Gesetz bringt also zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG das Vollziehungsinteresse in der Regel vorrangig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB IV § 23a
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
,
SachBezV
,
SvEV
Vorinstanzen: SG Bayreuth 25.09.2007 S 6 KR 5034/07 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 40.715,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: