Zulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erteilung eines Abhilfebescheides
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Begehren des Klägers war aufgrund des Schriftsatzes seines damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt S. im Rahmen
des Klageverfahrens zunächst unklar; nach dem Klageantrag dürfte es sich um eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf den Widerspruch
des Klägers vom 08.01.2007 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 07.12.2007 gehandelt haben.
Nach der Bestellung des jetzigen Bevollmächtigten des Klägers am 16.05.2008 wurde von diesem klargestellt, dass der Kläger
sich mit seiner Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16.01.2008 habe wenden wollen. Demgemäß werde im laufenden Verfahren die Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2006 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2008 zusätzlich beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2009 wies das Sozialgericht die Klagen ab.
Die Untätigkeitsklage bezüglich des Widerspruchs vom 08.01.2007 gegen den Bescheid vom 07.12.2006 sei unzulässig, da sich
nach Erlass des Abhilfebescheides vom 10.03.2008 die Sache erledigt habe.
Soweit die Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2008
erst durch Klageerweiterung im laufenden Verfahren durch Schriftsatz am 21.07.2008 erhoben worden sei, sei diese Klageänderung
sachdienlich, weil die Versäumung der Klagefrist prozessökonomisch geklärt werden könne. Die Klage vom 21.07.2008 gegen den
Widerspruchsbescheid vom 16.01.2008 sei mehrere Monate verfristet; Wiedereinsetzungsgründe seien nicht erkennbar.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.12.2007
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2008 sei inhaltlich falsch, zu einer Erstattungsforderung der Beklagten habe
es nicht kommen dürfen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 08.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16.01.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufung wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2009 als unbegründet
zurückgewiesen und gemäß §
153 Abs.2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.