Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines
Eingliederungsbescheides
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 26.06.2009 gegen den
Eingliederungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 22.06.2009.
Dieses Begehren lehnte das Sozialgericht Landshut mit Beschluss vom 14.07.2009 ab. Auch wenn der Bf die Rechtmäßigkeit des
Eingliederungsbescheides anzweifle, ergäbe eine Interessenabwägung, dass der Bf zumutbar mit seinen Bedenken auf das Hauptsacheverfahren
verwiesen werden könne. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe werde mangels hinreichender Erfolgsaussichten
abgelehnt.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht mit der Begründung eingelegt, der Eingliederungsbescheid sei
rechtswidrig, ihm drohten Sanktionen hierdurch und bei Hauptsacheverfahren sei mit längeren Wartezeiten zu rechnen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur schwerwiegende Gründe den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug
in eng begrenzten Ausnahmefällen außer Kraft setzen dürfen (vergleiche zum Maßstab beim Sofortvollzug ausführlich Beschluss
des Senats vom 16.07.2009 Az L 7 AS 368/09 B ER).
Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, erst recht nicht, nachdem der Bf aktuell Leistungen erhält.
Der Prozesskostenhilfeantrag wurde demgemäß zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und die Beschwerde ist
auch insoweit unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.