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LSG Bayern, Beschluss vom 21.04.2017 - 10 AL 19/17
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld PKH-Verfahren Heilung eines Anhörungsmangels Sorgfaltspflichtverletzung Subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff
1. Nach § 24 Abs 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
2. Eine Heilung eines Anhörungsmangels allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setzt zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, d.h. alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann, benennt.
2. Nach § 45 Abs 1 und Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
4. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen; es ist dabei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen.
5. Es ist also nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen; es gilt der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff.
Normenkette:
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2-3
,
SGB III § 330 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 20.01.2017 S 1 AL 15/17
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2017 aufgehoben.
II.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren S 1 AL 15/17 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet.

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