Arbeitslosengeld
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
Annahme einer besonderen Härte
Wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe
Grundgedanke der Sperrzeitregelung
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ohne Berücksichtigung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Die 1970 geborene Klägerin war ab dem 01.02.2016 im Rahmen eines bis 31.01.2017 befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses (monatlich
durchschnittlich 100,41 Stunden; 983,14 EUR brutto) als Verkäuferin bei der Firma G. GmbH, Filiale W-Stadt, beschäftigt. Am
01.09.2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2016, meldete sich am 25.10.2016 bei der Beklagten mit Wirkung zum
01.10.2016 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Zu ihrer Kündigung führte sie aus, sie müsse aus der Wohnung in
W-Stadt ausziehen, da sie dort mit ihren Familienangehörigen wohnen würde, die Wohnung jedoch zu klein für alle sei. Ihre
Wohnungssuche habe bis zum Auszugstermin kein Ergebnis gebracht. Sie wolle, dass ihr eine Arbeit in ihrem studierten Beruf
vermittelt werde. Die Gegend A-Stadt/E-Stadt/F-Stadt biete hierfür bessere Möglichkeiten als W-Stadt. Ihre zuletzt ausgeübte
Tätigkeit habe sie auf eigene Initiative übernommen, um die Existenz abzusichern. Die Einkünfte reichten aber nur bedingt
aus, um die Miete zu bezahlen. Auch ihren Lebensunterhalt habe sie nur bedingt decken können.
Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 07.11.2016 den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.10.2016 bis 23.12.2016
fest. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung gelöst und hätte voraussehen müssen, dass sie
dadurch arbeitslos werde. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um 84 Tage. Mit weiterem Bescheid vom 07.11.2016 bewilligte
die Beklagte unter Berücksichtigung der Sperrzeit für die Zeit vom 01.10.2016 bis 23.12.2016 kein Alg und für die Zeit vom
24.12.2016 bis 28.07.2017 Alg iHv 18,46 EUR täglich. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe ihre Arbeitslosigkeit
nicht selbst verursacht, da sie aus der Wohnung in W-Stadt dringend habe ausziehen müssen. Eine andere Bleibe im Raum W-Stadt
habe trotz langer Wartezeiten nicht zur Verfügung gestanden. Ihr habe ein günstiges Wohnungsangebot aus A-Stadt vorgelegen.
Die W-Stadter Wohnung sei eine Eineinhalbzimmerwohnung mit 39 qm gewesen, in der bereits bei ihrem Einzug ihre Mutter und
ihr Bruder gewohnt hätten. Sie habe die Wohnung nur als Schlafplatz nutzen können. Bei verschiedenen Wohnungsunternehmen,
bei der Wohnungsvermittlung der Stadt A-Stadt und bei privaten Vermietern habe sie nach Wohnungen gesucht bzw Anträge auf
eine Wohnung gestellt. Als sie ein erstes Wohnungsangebot in A-Stadt erhalten habe, habe sie ihren Umzug dorthin beschlossen.
Aufgrund des Verhaltens des Jobcenters in A-Stadt habe die Wohnung aber letztlich nicht angemietet werden können. Nunmehr
wohne sie in einer anderen Wohnung in A-Stadt. Erfahrungsgemäß finde man in A-Stadt schneller eine Wohnung als in W-Stadt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 zurück. Die Klägerin habe ab 18.02.2014 in der Wohnung
der Mutter in W-Stadt gewohnt. Eine Erklärung, weshalb seitdem im Raum W-Stadt eine Wohnung nicht habe gefunden werden können,
sei nicht abgegeben worden. Es gebe keinen Beleg dafür, dass die Räumung der Wohnung kurzfristig von der Klägerin verlangt
worden sei. Auch habe sie nicht zum 01.10.2016 in A-Stadt eine andere Wohnung bezogen, sondern sei vielmehr obdachlos gewesen.
Die Wohnungssituation habe sich damit durch die Arbeitsaufgabe in W-Stadt nicht verbessert. Da es der Klägerin zumutbar gewesen
wäre, das Beschäftigungsverhältnis zumindest bis zum Beginn einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fortzusetzen,
liege kein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vor.
Mit Änderungsbescheiden vom 15.12.2016 und 23.12.2016 hob der Beklagte die Bewilligung von Alg im Hinblick auf eine unterbliebene
Mitteilung eines Umzugs nach A-Stadt (letztlich) für die Zeit vom 02.12.2016 bis 05.12.2016 auf.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Es habe sich lediglich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt, das nicht sicher und fest gewesen sei. Das
monatliche Nettoentgelt habe 794 EUR betragen. Sie habe den Umzug an den Wirtschaftsstandort A-Stadt/F-Stadt/ E-Stadt in der
Hoffnung, eine Vollzeitstelle im studierten Beruf zu erreichen, riskiert. Dort seien die Anstellungsaussichten besser als
in W-Stadt. Sie sei in W-Stadt aufgefordert worden aus der Wohnung auszuziehen, weil sonst eine Kündigung der Wohnung vom
Vermieter gedroht hätte. Die Maximalgrenze der Personen für die Wohnung sei erreicht worden. Eine eigene Wohnung im Raum W-Stadt
habe sie nicht finden können. Sie sei eine Person ohne festen Wohnsitz gewesen, weshalb sie ein günstiges Wohnungsangebot
aus A-Stadt angenommen habe. Die Sperrzeit stelle für sie eine ganz besondere Härte dar. Das Alg betrage nur 533 EUR monatlich,
die man bei Aufrechterhaltung der Sperrzeit auch noch in den ersten drei Monaten kürzen würde. Im Rahmen ihres Bezuges von
Arbeitslosengeld II habe sie in der Folge der Sperrzeit ebenfalls eine Kürzung um 30% erhalten. Deshalb habe sie in den Monaten
Oktober und November 2016 keine Wohnung anmieten können. Sie habe in günstigsten Pensionen, je nach Verfügbarkeit, eine Bleibe
finden können, was jedoch vom Jobcenter nicht anerkannt worden sei. Mit Urteil vom 08.09.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei der Klägerin sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, ihr befristetes Beschäftigungsverhältnis
als Verkäuferin beizubehalten und parallel hierzu eine Verbesserung sowohl ihrer Wohn- als auch ihrer beruflichen Situation
anzustreben. Der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses sei für viele Vermieter unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss
eines Mietvertrages. Die Ausübung der Teilzeitbeschäftigung aber auch eine Suche nach einem höherwertigen Arbeitsplatz habe
dem nicht entgegengestanden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Im Rahmen ihres befristeten Arbeitsverhältnisses
habe sie ihre VWL-Kenntnisse nicht einsetzen können. Der Einzelhandel biete auch keine sicheren Stellen. Ein Pendeln von A-Stadt
nach W-Stadt bis zum Vertragsende sei nicht in Betracht gekommen, da dies zu teuer gewesen wäre. Nunmehr sei sie in einem
Arbeitsverhältnis als kaufmännische Angestellte. Der weitere nachrangige Grund sei die Wohnsituation mit ihrer Mutter und
ihrem Bruder in der 39 qm großen Wohnung in W-Stadt gewesen. Während sie in W-Stadt vergeblich nach Wohnungen gesucht habe,
seien aus A-Stadt mehrere Wohnungsangebote gekommen. Da in A-Stadt viele Wohnungsinteressenten eine Wohnung suchten, habe
nicht gleich nach der Kündigung des Arbeitsvertrages eine Wohnung angemietet werden können, sondern nur mit einiger Verspätung.
In der Zwischenzeit habe sie in Hostings und Pensionen gewohnt. Zum 01.12.2016 habe sie dann tatsächlich eine Wohnung in A-Stadt
anmieten können. Die Kosten für die Pensionen habe sie von etwas Erspartem bestreiten können. Bis zur Aufnahme einer Arbeit
am 18.09.2017 sei sie arbeitslos gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.09.2017 und den Sperrzeitbescheid vom 07.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13.12.2016 sowie die Aufhebungs- und Änderungsbescheide vom 15.12.2016 und 23.12.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.10.2016 bis 23.12.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.09.2017 zurückzuweisen.
Es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis heraus eine neue Arbeit und eine neu Wohnung zu suchen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§143, 144, 151
Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 07.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2016 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist neben dem Bescheid vom 07.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2016, mit dem die
Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.10.2016 bis 23.12.2016 und die Minderung des Anspruchs auf Alg um
84 Tage festgestellt hat, auch der Bewilligungsbescheid vom 07.11.2016, mit dem die Sperrzeit im Rahmen der Leistungsbewilligung
berücksichtigt und der Klägerin erst ab 24.12.2016 Alg gewährt worden ist. Auch die Aufhebungs- und Änderungsbescheide vom
15.12.2016 und 23.12.2016 sind Gegenstand des Rechtsstreits, da sie ebenfalls den streitgegenständlichen Zeitraum betreffen
(§
96 SGG).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.10.2016 bis 23.12.2016 nicht zu, da der Anspruch in dieser Zeit
aufgrund einer eingetretenen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe geruht hat.
Nach §
159 Abs
1 Satz 1 und Satz 2 Nr
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei geführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), ohne hierfür einen
wichtigen Grund zu haben. Nach §
159 Abs
1 Satz 3
SGB III hat der Arbeitnehmer die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn
diese seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Das Verhalten des Arbeitnehmers muss kausal (im Sinne der
Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geworden sein. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
muss - ebenfalls im Sinne einer wesentlichen Bedingung - Ursache für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit sein. Die Klägerin
hat durch ihre Kündigung bewusst ihr Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2016 beendet. Sie hat damit die Ursache
für die Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2016 gesetzt. Dies war für sie auch individuell zu erkennen. Hätte sie eine Kündigung
nicht erklärt, hätte das Arbeitsverhältnis - im Hinblick auf die Befristung - jedenfalls noch bis zum 31.01.2017 fortbestanden.
Eine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz ab 01.10.2016 bestand nicht. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen,
dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber zum gleichen Zeitpunkt konkret gedroht hätte.
Für das Verhalten der Klägerin ist kein wichtiger Grund gegeben. Ein solcher kann nur dann angenommen werden, wenn der Klägerin
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft
ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, dass sich die
Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren
Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl BSG, Urteil vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 - SozR 3-1500 § 144 Nr 12; Urteil vom 14.09.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 §
144 Nr 21; Karmanski in Brand,
SGB III, 7. Auflage, § 159 Rn 120). Der wichtige Grund muss dabei objektiv vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 28.06.1991 - 11 RAr 81/90 - SozR 3-4100 § 119 Nr 6; Karmanski aaO Rn 122).
Auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, die die Klägerin für ihre Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorbringt,
ist kein wichtiger Grund anzuerkennen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin nicht die Erfüllung ihres Arbeitsverhältnisses bis 31.01.2017 hätte zugemutet
werden können. Sie hatte im Zeitpunkt der Kündigung noch kein festes Arbeitsverhältnis in A-Stadt konkret in Aussicht, vielmehr
dauerte es über 11 1/2 Monate bis sie eine neue Arbeit aufgenommen hat. Eine Bewerbung auf Stellen im Raum A-Stadt wäre insofern
auch von W-Stadt aus und unter Aufrechterhaltung des Teilzeitarbeitsverhältnisses möglich gewesen. Die Arbeitszeit betrug
insofern knapp 25 Stunden pro Woche, so dass entsprechende Zeit für die Erstellung von Bewerbungen und ggf. auch Bewerbungsgespräche
gegeben gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob der Arbeitsmarkt für die Klägerin in A-Stadt tatsächlich besser gewesen
wäre - auch dort gelang es ihr erst zum 18.09.2017 eine Arbeit zu finden - hätte sie von W-Stadt aus unter Aufrechterhaltung
ihres Arbeitsverhältnisses ebenso nach einer passenden Arbeitsstelle im Raum A-Stadt suchen können. Die Unzumutbarkeit eines
Verbleibes in W-Stadt für lediglich noch vier weitere Monate lässt sich nicht feststellen, zumal die Klägerin in der Zeit
ab 01.10.2016 zunächst nur eine Unterbringung in günstigsten Pensionen E-Stadt konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die
Klägerin mit 795 EUR netto nicht in der Lage gewesen sein soll, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im Übrigen hätte sie im
Falle einer Hilfebedürftigkeit auch aufstockende Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen können. Sofern - zuletzt als nachrangiger Grund - vorgebracht worden ist, die Klägerin habe aus der zuvor
bewohnten Wohnung in W-Stadt ausziehen müssen, da diese für sie und ihre Familienangehörige zu klein sei, fehlen hinreichende
Nachweise dafür, dass eine Räumung tatsächlich bis zum 30.09.2016 hätte erfolgen müssen. Die Möglichkeit eines Verbleibes
bis 31.01.2017 erscheint daher nicht ausgeschlossen. Unabhängig davon ist der Senat davon überzeugt, dass es der Klägerin
auch möglich gewesen wäre, in W-Stadt eine Wohnung zu finden. Das Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin hat sie bereits
zum 01.02.2016 aufgenommen, so dass bis zum Zeitpunkt der Kündigung, dem 01.09.2016, sieben Monate Zeit waren, eine entsprechende
Wohnung zu suchen. Zumindest hätte sie die Zeit bis 31.01.2017 in W-Stadt in günstigen Pensionen überbrücken können, zumal
im Zeitpunkt der Kündigung weder eine Arbeitsstelle noch eine Unterkunft in A-Stadt sicher waren ...
Die Beklagte hat den Beginn und die Dauer der Sperrzeit zutreffend festgestellt. Die Sperrzeit begann mit dem Tag nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat (§
159 Abs
2 Satz 1
SGB III), somit am 01.10.2016. Die Dauer der Sperrzeit beträgt nach §
159 Abs
1 Satz 1 Nr
1, Abs
4 Nr
3 SGB III zwölf Wochen; Gründe für die Herabsetzung der Sperrzeit auf drei bzw sechs Wochen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ohne Sperrzeit innerhalb von sechs bzw. zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§
159 Abs
3 Satz 2 Nr
1 bzw Nr
2a SGB III) oder einer besonderen Härte (§
159 Abs
3 Satz 2 Nr
2b SGB III) liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden - so bereits oben ausgeführt -, dass das Arbeitsverhältnis ohne die
Kündigung durch die Klägerin innerhalb von sechs bzw zwölf Wochen nach dem 01.10.2016 geendet hätte.
Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit
mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist
(vgl BSG, Urteil vom 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 14; SächsLSG, Urteil vom 07.05.2009 - L 3 AL 238/06 - juris). Die gesetzliche Regelung entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände
des Einzelfalls vorzunehmen (BSG, Urteil vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 - SozR 3-1500 § 144 Nr 12; Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24), wobei unverschuldete Rechtsirrtümer zu berücksichtigen sind (vgl BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96 - SozR 3-4100 § 119 Nr 11; Urteil vom 05.06.1997 - 7 RAr 22/96 - SozR 3-1500 § 144 Nr 12; Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 18/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 24). Eine solche kann alleine im Ruhen oder der Höhe des Alg nicht gesehen werden. Gleiches gilt für
die Folgen einer Sperrzeit im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosengeld II, das für drei Monate gemindert worden ist. Beim Ruhen
des Alg bzw der Minderung des Arbeitslosengeldes II handelt es sich um die gesetzlich bestimmten Rechtsfolgen einer Sperrzeit
bei Arbeitsaufgabe. Die Höhe des der Klägerin gezahlten Alg führt ebenfalls nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit einer Sperrzeit,
da es sich nicht um einen Umstand eines besonderen Einzelfalls handelt.
Damit ist eine Sperrzeit eingetreten. Der Anspruch auf Alg ruht folglich für die Zeit vom 01.10.2016 bis 23.12.2016 und die
Anspruchsdauer mindert sich um 84 Tage (§
148 Abs
1 Nr
4 SGB III).
Der Klägerin steht damit ein Anspruch auf Zahlung von Alg für die Zeit vom 01.10.2016 bis 23.12.2016 nicht zu, so dass die
Frage des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen wegen eines nicht mitgeteilten Umzuges für die Zeit vom 02.12.2016 bis 05.12.2016,
welcher Gegenstand der Bescheide vom 15.12.2016 und 23.12.2016 war, offen bleiben kann.
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision nach §
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.